Nord-Stream-Klagen gegen Änderung der Gasrichtlinie unzulässig

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klagen der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG gegen die Änderung der Gasrichtlinie 2009/73/EG mit Beschlüssen vom 20.05.2020 als unzulässig abgewiesen. Die Betreiberinnen der Gasfernleitungen Nord Stream 1 und 2 seien jedenfalls nicht unmittelbar betroffen. Durch die Änderung wurden bestimmte Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, etwa Vorgaben zur Entflechtung der Eigentumsverhältnisse, auf Gasfernleitungen aus Drittländern erstreckt.

Klägerinnen betreiben Gasfernleitungen Nord Stream 1 und 2

Die Schweizer Nord Stream AG, deren Anteile zu 51% von der russischen Gesellschaft PJSC Gazprom gehalten werden, besitzt und betreibt die Gasfernleitung "Nord Stream 1", die zur Durchleitung von Gas zwischen Wyborg (Russland) und Lubmin (Deutschland) in der Nähe von Greifswald (Deutschland) dient. Sie wurde im Jahr 2012 fertiggestellt. Ihre geplante Betriebsdauer beträgt 50 Jahre. Die Schweizer Nord Stream 2 AG, deren Anteile zu 100% von der russischen öffentlichen Aktiengesellschaft Gazprom gehalten werden, ist mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb der parallel zur Gasfernleitung "Nord Stream 1" verlaufenden Gasfernleitung "Nord Stream 2" betraut. Im Januar 2017 begannen die Betonierungsarbeiten für die Rohre dieser Gasfernleitung.

Gasfernleitungen nach/aus Drittländern unterliegen geänderter Gasrichtlinie

Am 23.05.2019 trat die Richtlinie 2019/692/EG zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt in Kraft und war von den Mitgliedstaaten im Prinzip bis zum 24.02.2020 in nationales Rechtumzusetzen. Seit dem Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie unterliegen Betreiber von Gasfernleitungen wie die Nord Stream AG und die Nord Stream 2 AG mit dem Teil ihrer Leitungen, der sich zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Küstenmeer des Mitgliedstaats befindet, der Richtlinie 2009/73/EG und den nationalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung. Dies bedeutet für die Betreiber insbesondere, dass sie zur Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Fernleitungsnetzbetreiber sowie zur Schaffung eines Systems für den nichtdiskriminierenden Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz auf der Grundlage veröffentlichter Tarife verpflichtet sind.

Nord Stream-Unternehmen klagten auf Teil- beziehungsweise Vollnichtigkeit

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie waren die genannten Arbeiten an der Gasfernleitung "Nord Stream 2" nach den Angaben der Nord Stream 2 AG zu 95% abgeschlossen. Die Nord Stream AG und die Nord Stream 2 AG erhoben vor dem Gericht der Europäischen Union Klagen, wobei die Nord Stream AG die teilweise Nichtigerklärung und die Nord Stream 2 AG die vollständige Nichtigerklärung der Änderungsrichtlinie begehrte.

EuG: Keine unmittelbare Betroffenheit – Verpflichtungen erst durch Umsetzungsmaßnahmen

Das EuG hat die Klagen als unzulässig abgewiesen. Weder die Nord Stream 2 AG noch die Nord Stream AG seien von der Änderungsrichtlinie unmittelbar betroffen. Denn Betreiber wie die Klägerinnen würden erst mittels der von den Mitgliedstaaten getroffenen oder noch zu treffenden nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (unter den von den Mitgliedstaaten geregelten Voraussetzungen) den Verpflichtungen aus der geänderten Richtlinie 2009/73/EG unterworfen. Hinsichtlich der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, aufgrund deren die Verpflichtungen aus der geänderten Richtlinie 2009/73/EG für die Betreiber seit dem 24.02.2020 verbindlich sein können, verfügten die Mitgliedstaaten über ein Ermessen. Zudem könnten die nationalen Regulierungsbehörden nach der Änderungsrichtlinie unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von einigen Vorschriften der geänderten Richtlinie 2009/73/EG gewähren, und zwar zum einen für die neuen großen Gasinfrastrukturen und zum anderen für die bis zum 23.05.2019 fertiggestellten Gasfernleitungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Bei der Umsetzung dieser Vorschriften verfügten die nationalen Regulierungsbehörden über ein weites Ermessen hinsichtlich der Gewährung solcher Ausnahmen und der etwaigen besonderen Bedingungen, von denen sie abhängig gemacht werden könnten.

Nord Stream AG auch nicht individuell betroffen

Überdies sei die Nord Stream AG von der Änderungsrichtlinie auch nicht individuell betroffen, so das EuG weiter. Die Nord Stream AG habe kein Anrecht gehabt, das aus den beiden Gasfernleitungen "Nord Stream" bestehende Netz zu betreiben und/oder weiterhin zu betreiben, ohne rechtlichen Vorgaben der Union zu unterliegen, zumindest in Bezug auf den im Unionsgebiet, konkret im Binnenmeer eines Mitgliedstaats, befindlichen Teil der Gasfernleitung. Die Tatsache, dass die Nord Stream AG zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsrichtlinie zu dem feststehenden oder feststellbaren beschränkten Kreis der von der Erweiterung des räumlichen und/oder sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/73/EG betroffenen Betreiber gehört haben möge, lasse daher nicht den Schluss zu, dass sie von der Änderungsrichtlinie individuell betroffen ist. Denn diese sei anhand objektiver, vom Unionsgesetzgeber festgelegter Kriterien anzuwenden. Dazu gehöre insbesondere, dass die für bestimmte Ausnahmen in Betracht kommenden Gasfernleitungen bis zum 23.05.2019, an dem die Änderungsrichtlinie in Kraft getreten sei, fertiggestellt worden sein müssen. 

EuG, Beschluss vom 20.05.2020 - T-526/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2020.