Anhaltspunkte für extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut nicht entkräftet
In der Anfang Mai 2018 veröffentlichten Entscheidung (BeckRS 2018, 7162) bescheinigen die obersten Steuerrichter dem Verein aus einem nicht genannten Ort, dass ihm das Finanzamt zu Recht die Gemeinnützigkeit abgesprochen hat. Dieser habe nach den Feststellungen der Vorinstanz extremistische Bestrebungen gefördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwidergehandelt. Er habe nicht entkräften können, dass beispielsweise Äußerungen seiner Prediger und Imame (Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch, körperliche Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht etc.) ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart hätten. Daher könnten Spenden an ihn nicht beim Fiskus geltend gemacht werden. In diversen Verfassungsschutzberichten von Bund und Land werde der Verein laut Urteil noch namentlich genannt, so die NJW abschließend.