Änderungen des Arbeitszeitgesetzes
Eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes enthält nach Angaben des Sozialministeriums Niedersachsen Änderungen als Reaktion auf die steigenden Coronazahlen und die Ausbreitung der Omikron-Variante in Niedersachsen (Stand heute liegt die Inzidenz laut Internetseite des Landes bei 431). Demnach sind künftig Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit und eine Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden in einzelnen Wochen möglich. Auf diese Weise sollen beispielsweise Mehrschichtensysteme oder "Arbeitsblöcke" ermöglicht werden, wenn es zu COVID-19-Ausbrüchen in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus kommt und sich Pflegepersonal oder Ärztinnen und Ärzte in Quarantäne begeben müssen. Ziel der Allgemeinverfügung ist es, einen rechtlichen Rahmen für zeitlich befristete und flexible Lösungen zur Bewältigung Corona-Pandemie zu schaffen.
Notwendigkeit der Mehrarbeit
Neben Not- und Rettungsdiensten, Testzentren oder Energie- und Wasserversorgungsbetrieben können nach Angaben des Ministeriums auch Lebensmittelbetriebe von den neuen Regelungen Gebrauch machen, sofern das Infektionsgeschehen nachweislich eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot und/oder von der täglichen Höchstarbeitszeit erforderlich macht. Die Anordnung von Mehrarbeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibe dabei auch weiterhin mitbestimmungspflichtig. Das heißt, in den Betrieben seien die betrieblichen Interessenvertretungen hierzu anzuhören und einzubinden, sodass die Interessen der Beschäftigten auf diesem Wege gewahrt bleiben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seien verpflichtet, die geleistete Mehrarbeit wie bisher auch auszugleichen. "Wir hoffen, dass die Flexibilisierungsmöglichkeiten der Allgemeinverfügung nur in möglichst wenigen Fällen in Anspruch genommen werden müssen. Gleichzeitig wollen wir auf schwierige Situationen so gut wie möglich vorbereitet sein", erklärte Sozialministerin Behrens (SPD). Im Durchschnitt dürfe jedoch auch weiterhin innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen nicht mehr als acht Stunden werktäglich gearbeitet werden. Mindestens 15 Sonntage müssten im Jahr 2022 beschäftigungsfrei bleiben.