Nichtzulassungsbeschwerde zur "Gorch Fock"-Sanierung bleibt erfolglos

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Streit um Verwendungsersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland für die Sanierung der "Gorch Fock" zurückgewiesen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, teilte der BGH am Mittwoch mit.

Klage bereits in Vorinstanzen erfolglos

Die Klägerin verlangt von der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Verwendungsersatz für Stahlarbeiten, die sie als Subunternehmerin der später insolventen Hauptauftragnehmerin am Rumpf des Segelschulschiffs der Bundesmarine "Gorch Fock" durchgeführt hat. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu. Dagegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und blieb jetzt vor dem BGH erfolglos. Von einer näheren Begründung hat der BGH – wie üblich – gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

BGH, Beschluss vom 19.01.2023 - V ZR 78/22

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2023.