Nichtbeantwortung Kleiner Anfrage in Sachsen-Anhalt war rechtswidrig

Der Abgeordnete des Landtags Sachsen-Anhalt Thomas Lippmann (Die Linke) hat in einem Organstreit mit der Landesregierung Recht bekommen. Das Verfassungsgericht des Landes entschied, dass die Landesregierung eine Kleine Anfrage des Fraktionschefs der Linken zum Umfang nicht erteilten Unterrichts unzureichend beantwortet habe. Sie habe damit die Rechte des Abgeordneten aus Art. 53 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung verletzt.

Landesregierung verwies auf übermäßigen Aufwand

Lippmann hatte von der Landesregierung Auskunft zum Umfang nicht erteilten Unterrichts (Zeugniseintragung "n. e."), differenziert nach Klassen beziehungsweise Lerngruppen, Schulformen und Fächern unter Benennung der Anzahl der betroffenen Schüler zum Ende des Schuljahres 2018/2019 begehrt. Die Landesregierung hatte eine Antwort mit dem Argument verweigert, dass der Erhebungsaufwand die Funktionsfähigkeit der Verwaltung wesentlich beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund hätte sie davon abgesehen, das notwendige Datenmaterial bei den Schulleitungen anzufordern.

LVerfG: Landesregierung hätte Antwort geben müssen

Das LVerfG hat festgestellt, dass solche Gründe, die die Nichtbeantwortung der Kleinen Anfrage rechtfertigten, nicht gegeben waren. Insbesondere habe die Landesregierung nicht plausibel dargelegt, dass zur Beantwortung der Anfrage übermäßiger Verwaltungsaufwand hätte betrieben werden müssen. Potenzielle Ungenauigkeiten im Zahlenmaterial hätten der vollständigen Beantwortung nicht entgegengestanden, sondern hätten, entsprechend kommuniziert, der Antwortpflicht Genüge tun können. Auch sei eine unverzügliche Beantwortung, gegebenenfalls unter Fristverlängerung im Einvernehmen mit dem Antragsteller, nicht ausgeschlossen gewesen. 

LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2021 - 02.02.2021 LVG 5/20

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2021.

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