Neuregelungen zum Februar 2017

Auch im Februar 2017 treten wieder einige Neuregelungen in Kraft. Unter anderem steigt wie in jedem Jahr die für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten geltende Pauschale. Wie die Bundesregierung am 27.01.2017 weiter mitteilt, gilt ab Februar für den Transport von Rollstuhlnutzern eine erweiterte Gurtpflicht. Zudem dürfen Hautcremes keinen allergieauslösenden Wirkstoff mehr enthalten. Schließlich treten Informationspflichten für Unternehmer zur Verbraucherschlichtung in Kraft.

Erhöhung der Umzugskostenpauschale

Die Umzugskostenpauschale steigt laut Bundesregierung zum 01.01.2017 erneut an: Für Singles um 18 Euro auf 764 Euro, für Verheiratete und Lebenspartner um 31 Euro auf 1.528 Euro.

Gurtpflicht für Rollstuhlnutzer

Zum 01.02.2017 werde ein Bußgeld fällig, wenn Autofahrer Rollstuhlnutzer befördern und sich nicht an die erweiterte Gurtpflicht halten, so die Regierung weiter. Sowohl der Rollstuhl als auch der Nutzer müssten in einem speziellen Rückhaltesystem gesichert sein. Die Regelung gilt nach Angaben der Regierung bereits seit Juni 2016. Verstöße würden jedoch erst jetzt geahndet, und zwar mit einem Bußgeld zwischen 30 und 35 Euro.

Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung

Zudem seien Unternehmen ab 01.02.2017 verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren, ob sie sich an einer Verbraucherstreitbeilegung beteiligen. Dann müssten die Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle angegeben werden. Online-Händler müssten den Link zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform zur Verfügung stellen.

Konservierungsstoff für Hautcremes verboten

Der Konservierungsstoff Methylisothiazolinon, der oft Allergien auslöst, darf laut Regierung künftig nicht mehr in Hautcremes und Lotionen eingesetzt werden. Das Verbot gelte für sämtliche Kosmetikprodukte, die ab 12.02.2017 in den Handel kommen.

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2017.