Neuregelungen 2019 im Bereich Arbeit und Soziales

Am 01.01.2019 traten im Bereich Arbeit und Soziales zahlreiche Neuregelungen in Kraft, über die das zuständige Bundesministerium berichtete. Neben Verbesserungen für Beschäftigte durch das Qualifizierungschancengesetz erhalten Arbeitnehmer das Recht auf eine Brückenteilzeit. Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung sanken, während der Mindestlohn angehoben wurde. Außerdem gebe es neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und mehr Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose, erläuterte das Ministerium.

Stärkung der Weiterbildungsförderung

Kern der Neuregelung durch das Qualifizierungschancengesetz ist nach Angaben des Ministeriums, die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte zu verbessern, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.

Entlastung von Beschäftigten und Arbeitgebern

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird von 3,0% auf 2,6% gesenkt (durch Verordnung Absenkung um weitere 0,1% auf 2,5% befristet bis Ende des Jahres 2022).

Mehr Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose

Mit dem Teilhabechancengesetz soll die Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitsloser durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert werden. Zudem soll ihnen soziale Teilhabe ermöglicht werden, indem ihnen mehr konkrete Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. Arbeitgeber können über die neuen Regelinstrumente mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit langzeitarbeitslosen Menschen abschließen.

Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab Jahresbeginn gelten auch neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte sind dies beispielsweise nunmehr 424 Euro im Monat.

Einführung einer Brückenteilzeit

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts wird ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die sogenannte Brückenteilzeit eingeführt. Beschäftigte können die Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren verringern und anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Der neue Teilzeitanspruch gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer/innen. Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2019 auf 9,19 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde und ab dem 01.01.2020 auf 9,35 Euro brutto.

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt stabil

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt weiterhin bei 18,6%. Die anrechenbare Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder wird verlängert. Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre verlängert.

Redaktion beck-aktuell, 2. Januar 2019.