Erleichterte An- und Abreise
Wegen der entfallenden Einreisebeschränkungen sei die Einreise von Saisonarbeitskräften auf dem Luft- und Landweg möglich. Für Einreisende aus Drittstaaten würden allerdings die jeweils gültigen Einreisebestimmungen gelten. In den Betrieben seien kleine, feste Teams zu bilden: Es gelte generell der Grundsatz: "Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten". Die Einteilung von Beschäftigten aus der Umgebung in andere Teams als Beschäftigte, die auf dem Betrieb untergebracht sind, verringere das Infektionsrisiko ebenfalls.
Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Metern
Die Arbeitgeber müssen nach dem neuen Konzept sicherstellen, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können. Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden. In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams vor Ort eingehalten werden. Werden Bereiche in den Unterkünften von mehreren Teams gemeinsam genutzt, etwa Sanitärräume oder Küchen, soll geregelt werden, dass Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben.
Erkrankung örtlichem Gesundheitsamt zu melden
Im Fall einer Erkrankung sei das gesamte Team sofort zu isolieren. Erkrankte Mitarbeiter sind nach dem Vorschlag von den anderen getrennt unterzubringen. Die Erkrankung sei dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeitgeber die relevanten Informationen bereitzuhalten habe. Weitere spezielle Infektionsschutzmaßnahmen bei Arbeit, Transport und Unterbringung der Saisonarbeitskräfte würden sich für die Betriebe aus den durch die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) konkretisierten Arbeitsschutz-Regeln nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (Informationen für Unternehmer) ergeben.
Meldung und Kontrolle vor Ort
Der Arbeitgeber zeige die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn bei der örtlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörde an. Die Kontrollverantwortung liege bei den örtlichen Behörden. Durch die Vorgabe an die Betriebe, die Adressdaten und die Rück- bzw. Weiterreise der Saisonarbeitskraft sowie die Team- und Wohnbelegung zu erfassen, werde die Rückverfolgbarkeit erleichtert. Im Infektionsfall lege der Arbeitgeber diese Liste dann dem örtlichen Gesundheitsamt vor. Die Daten seien vier Wochen nach Abreise zu vernichten.