Engste Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können künftig nachziehen, wenn humanitäre Gründe vorliegen. Die Bundesregierung wies am 27.07.2018 darauf hin, dass die entsprechende gesetzliche Regelung zum 01.08.2018 in Kraft tritt. Der Nachzug ist auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt. Wer als terroristischer Gefährder eingestuft ist oder schwerwiegende Straftaten begangen hat, ist allerdings von den neuen Bestimmungen ausgeschlossen.
Eingeschränkter Schutzstatus für Flüchtlinge
Den Menschen, die 2015 und 2016 vor allem aus Syrien, dem Irak und aus Afghanistan geflohen sind, drohen oft ernsthafte Schäden etwa durch Bürgerkrieg oder Folter. Daher haben die meisten einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Für die subsidiär, also eingeschränkt Schutzberechtigten, gibt es keinen unbegrenzten Familiennachzug.
Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2018.
Aus der Datenbank beck-online
Bartolucci/Pelzer, Fortgesetzte Begrenzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im Lichte höherrangigen Rechts, ZAR 2018, 133
Aus dem Nachrichtenarchiv
Bundestag beschließt Neuregelung zum Familiennachzug für Flüchtlinge, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.06.2018, becklink 2010170
Innenausschuss billigt Familiennachzug für subsidiär Geschützte, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 13.06.2018, becklink 2010138
Heimatausschuss: Kontroverse Expertenanhörung über künftige Regelung des Familiennachzugs, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 12.06.2018, becklink 2010129
Bundesrat: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten muss klarer geregelt werden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 08.06.2018, becklink 2010100
Amnesty International kritisiert Gesetzentwurf zu Familiennachzug, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 09.05.2018, becklink 2009841