Neuregelung der Tonnagesteuer auf verfassungsrechtlichem Prüfstand

Das Bundesverfassungsgericht soll klären, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 beginnen, angeordnet wird. Hierum bittet das Finanzgericht Hamburg. 

Unterschiedsbetrag betroffen

Das FG sieht einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Hintergrund der Vorlage ist eine mit dem AbzStEntModG rückwirkend ab Einführung der sogenannten Tonnagesteuer (§ 5a EStG) im Jahr 1999 in Kraft getretene Neuregelung, die den sogenannten Unterschiedsbetrag betrifft. Ein solcher Betrag wird bei der erstmaligen Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage vom Finanzamt für jedes dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienende Wirtschaftsgut und für jeden Mitunternehmer gesondert festgestellt. Damit werden die sich in den Wirtschaftsgütern (im Wesentlichen das Schiff) vor dem Wechsel zur sogenannten Tonnagebesteuerung angesammelten stillen Reserven als Besteuerungssubstrat festgehalten.

Hintergrund: Verwaltungsansicht widersprechendes BFH-Urteil

Diese müssen unter anderem dann versteuert werden, wenn ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft ausscheidet (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG). Der Bundesfinanzhof hat ab 2019 in ständiger Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass der Begriff des Ausscheidens weit zu verstehen ist und auch unentgeltliche Übertragungen im Wege der Schenkung oder eines Erbfalles umfasst (DStRE 2020, 528).

Gesetzgeber stellt Verwaltungsauffassung wieder her

Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Durch § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG wird rückwirkend ab Einführung der Tonnagesteuer geregelt, dass bei Übertragungen eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert nach § 6 Abs. 3 EStG – und damit unentgeltlich – der Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger übergeht. Es kommt also zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zur Besteuerung der im (fortgeführten) Unterschiedsbetrag enthaltenen stillen Reserven. Damit wurde die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt.

FG sieht Verstoß gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes

Der Streitfall betrifft die Schenkung eines Mitunternehmeranteils im Jahr 2005 und ist damit von der rückwirkenden Neuregelung betroffen. Der vorlegende Senat ist davon überzeugt, dass diese Rückwirkung gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes (Art. 20. Abs. 3 GG) verstößt und deshalb verfassungswidrig ist. Eine weitere Begründung des FG liegt noch nicht vor.

FG Hamburg, Urteil vom 17.05.2022 - 2 K 9/20

Redaktion beck-aktuell, 5. Dezember 2022.