Neues Namensrecht: Was ändert sich ab Mai?

Ab 1. Mai gilt ein neues Namensrecht. Umfasst sind erleichterte Namensänderungen für Stief- und Scheidungskinder und neue Möglichkeiten bei der Wahl von Doppelnamen. Auch eine Neubestimmung des Geburtsnamens ist dann einmalig möglich.

Eine der größten Neuerungen ist die Möglichkeit, bei Eheschließung einen Familiennamen zu wählen, der aus den Geburtsnamen der Eheleute besteht. Bisher war es nur möglich, den Namen eines Ehepartners gemeinsam zu führen oder den eigenen zu behalten. Die Eheleute "Schmidt" und "Müller" können sich nun auch Schmidt-Müller oder Müller-Schmidt nennen. Dabei ist die Namensgebung auf zwei Namen beschränkt, um unbegrenzt lange Namensketten zu vermeiden, wie das Justizministerium in einem Dokument mit häufig gestellten Fragen klarstellt. klarstellt.

Kinder können ab 1. Mai ebenfalls einen Doppelnamen wählen, auch wenn die Eltern keinen solchen führen. Die Eltern Schmidt und Müller und das Kind Schmidt-Müller sind demnach jetzt möglich. Eine solche Benennung kann auch nachträglich erfolgen.

Mehr Flexibilität für Stief- und Scheidungskinder

Auch Stief- und Scheidungskindern wird es erleichtert, in bestimmten Fällen ihren Namen zu ändern. Trägt ein Kind beispielsweise den Namen eines Stiefelternteils, kann diese Einbenennung nun leichter rückgängig gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder das Kind nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt.

Auch im Fall einer Scheidung leiblicher Eltern gibt es Neuerungen für die Kinder. Wenn ein Elternteil einen Ehenamen ablegt und das Kind im Haushalt dieses Elternteils lebt, kann auch das Kind den geänderten Familiennamen erhalten. Es muss in die Namensänderung einwilligen, wenn es mindestens fünf Jahre alt ist. Dabei kann die Änderung bei minderjährigen Kindern jedoch grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

Verlässt Vater Schmidt nach einer Scheidung also den Haushalt und nimmt seinen Geburtsnamen Müller wieder an, kann auch das minderjährige Kind den Namen Müller annehmen, jedoch nur, wenn die ebenfalls sorgeberechtigte Mutter Schmidt zustimmt und das Kind beim Vater lebt.

Volljährige mit mehr Entscheidungsfreiheit

Künftig können auch Volljährige ihren Geburtsnamen einmalig gegenüber dem Standesamt neu bestimmen, ohne dass eine Eheschließung oder Scheidung der Eltern dafür vorliegen muss. Die Möglichkeiten Volljähriger umfassen die Wahl eines Doppelnamens, den Wechsel von einem Namen des Elternteils zum anderen oder die Kürzung eines Doppelnamens auf den Namen eines Elternteils.

Nach einer Erwachsenenadoption gibt es künftig keinen Zwang mehr, den Familiennamen zu ändern. Die adoptierte Person kann ihren bisherigen Familiennamen behalten, den Namen der annehmenden Person annehmen oder den bisherigen mit dem neuen kombinieren. Die allgemeinen Regeln aus dem bürgerlichen und öffentlichen Recht zur Namensänderung bleiben dabei bestehen, so das Justizministerium.

Besonderheiten von Geschlechtsnamen und Minderheiten

In Zukunft sollen auch geschlechtsangepasste Familiennamen einfacher möglich sein, zum Beispiel für weibliche Angehörige des sorbischen Volkes. So können beispielsweise weibliche Kinder eines Mannes Namens "Kral" die nach sorbischer Tradition übliche Anpassung "Kralowa" annehmen.

Auch auf die friesische und dänische Namenstradition wird künftig Rücksicht genommen. Bei Angehörigen der friesischen Volksgruppe ist es üblich, dass ein Patronym verwendet wird. Dabei wird der Geburtsname des Kindes vom Vornamen des Vaters abgeleitet: Heißt der Vater beispielsweise "Johann", kann der Sohn "Johannsen" heißen. Im Sinne einer zeitgemäßen Interpretation soll auch die matronymische Form möglich sein, das heißt die Namensableitung vom Vornamen der Mutter.

Angehörige der dänischen Minderheit können ihren Kindern – im Einklang mit der dänischen Namenstradition – auch Geburtsdoppelnamen ohne Bindestrich erteilen, deren erster Teil der Name eines nahen Angehörigen ist; hierbei kann es sich etwa um einen Großelternteil handeln. So kann beispielsweise der Name "Albertsen Christensen" unter Heranziehung des Familiennamens des Großvaters "Christensen" entstehen.

Welches Namensrecht im internationalen Kontext anwendbar ist, richtet sich in Zukunft grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit einer Person. Daneben wird generell die Möglichkeit eröffnet, das Namensrecht des Staates zu wählen, dem eine Person angehört.

Redaktion beck-aktuell, js, 30. April 2025.

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