Neues im Fristenrecht vom Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat zwei Leitsatzentscheidungen veröffentlicht, die sich mit dem Fristenrecht und dem Versand der Post über das elektronische Anwaltspostfach "beA" befassen. In beiden Entscheidungen des Sechsten Zivilsenats geht es um die Sorgfaltspflicht von Rechtsanwälten zur Wahrung von Fristen.

Fristenveränderung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt muss durch eine Anweisung sicherstellen, dass sein Büropersonal nicht ohne Absprache im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder gar löscht. Dies gilt vor allem, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung, die wegen seines Verschuldens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmöglich macht.

Nur der Gegner hatte eine Verlängerung beantragt

Der Vertreter des Gegners hatte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Als diese gewährt wurde, hat eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers diese Frist eigenmächtig ebenfalls verlängert, weil sie fälschlicherweise annahm, dass diese Frist für beide Parteien verlängert worden sei. Das Berufungsgericht habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt, da der Prozessbevollmächtigte seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, so der BGH. Da die Verlängerung der Frist nur auf Antrag möglich ist, ist es demnach unabdingbar, dass der Rechtsanwalt selbst bestimmt, ob eine Fristeneintragung verändert wird oder nicht.

So geht Fristenkontrolle

Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Zusätzlich sind allabendliche Kontrollen zur Versendung fristgebundener Sachen durchzuführen. Die Ausgangskontrolle beim beA ist nicht nur auf die Versendung, sondern auch auf die Art des Schriftsatzes (unterstützt zB durch Wahl eines eindeutigen Dateinamens) zu erstrecken, wie der zweite Fall zeigt.

Verwechslung der Schriftsätze bei der Kontrolle

Hier hatte der Rechtsanwalt zunächst versucht, die Berufungsbegründung mit dem beA zu versenden. Als das nicht funktionierte, wies er seine Mitarbeiterin an, den Schriftsatz vorab per Fax und per Post zu versenden. Bei der Kontrolle, ob alle fristgebundenen Schriftsätze des Tages versandt worden waren, hat sie im beA einen Antrag auf Festsetzung des Streitwerts mit der Berufungsbegründung in derselben Akte verwechselt und die entsprechende Frist als erledigt ausgetragen – ohne zu bemerken, dass die Versendung per Fax nicht erfolgt war. Auch hier liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Anwalts vor, da er weder eine gesonderte abendliche Kontrolle vornahm noch die Kontrolle im beA auf den konkreten Schriftsatz erstreckte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2020 - VI ZB 49/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2020.