Sachverständigengutachten gilt als dem Untergebrachten bekanntgemacht
Geht aus der Beschwerdeschrift des Untergebrachten eindeutig hervor, dass er das der Entscheidung zugrunde liegende Sachverständigengutachten kennt, etwa weil er Teile hieraus zitiert, ist es nach einem Beschluss des BGH vom 08.04.2020 unerheblich, dass die Amtsrichterin lediglich verfügt hat, das Gutachten an die Einrichtung mit der Bitte zu übersenden, es mit dem Betroffenen zu erörtern. Die Pflicht, dem Betroffenen selbst das Gutachten bekanntzumachen, gelte dann als erfüllt (Az.: XII ZB 561/19).
Verfahrenspfleger ist vom Anhörungstermin zu unterrichten
Ist dem Betreuten ein Verfahrenspfleger bestellt, ist dieser nach einem Beschluss des Zwölften Senats des BGH unbedingt vom Anhörungstermin zu benachrichtigen, um sicherzustellen, dass er am Termin teilnehmen kann. Das gelte auch dann, wenn der Betroffene von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten werde. Anders als der Verfahrensbevollmächtigte nehme der Verfahrenspfleger eine eigenständige Verfahrensrolle ein, die auf die Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen gerichtet sei. Er sei nicht – wie der Vertreter – an Weisungen und Wünsche des Betroffenen gebunden. Eine Anhörung ohne den bestellten Verfahrenspfleger sei fehlerhaft und verletze den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 570/19).