Neues im Familienverfahrensrecht vom Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat zwei Leitsatzentscheidungen veröffentlicht, die die Rechte von Betreuten und Untergebrachten konkretisieren. Wenn aus der Unterbringungsakte hervorgeht, dass dem Betroffenen das Unterbringungsgutachten definitiv vorgelegen hat, ist es nach Auffassung der Richter unerheblich, wenn es keine konkrete Verfügung des Gerichts zur Bekanntmachung gibt. In einer Betreuungssache entschied der BGH, es sei vom Gericht unbedingt sicherzustellen, dass der Verfahrenspfleger am Anhörungstermin teilnehmen kann.

Sachverständigengutachten gilt als dem Untergebrachten bekanntgemacht

Geht aus der Beschwerdeschrift des Untergebrachten eindeutig hervor, dass er das der Entscheidung zugrunde liegende Sachverständigengutachten kennt, etwa weil er Teile hieraus zitiert, ist es nach einem Beschluss des BGH vom 08.04.2020 unerheblich, dass die Amtsrichterin lediglich verfügt hat, das Gutachten an die Einrichtung mit der Bitte zu übersenden, es mit dem Betroffenen zu erörtern. Die Pflicht, dem Betroffenen selbst das Gutachten bekanntzumachen, gelte dann als erfüllt (Az.: XII ZB 561/19).

Verfahrenspfleger ist vom Anhörungstermin zu unterrichten

Ist dem Betreuten ein Verfahrenspfleger bestellt, ist dieser nach einem Beschluss des Zwölften Senats des BGH unbedingt vom Anhörungstermin zu benachrichtigen, um sicherzustellen, dass er am Termin teilnehmen kann. Das gelte auch dann, wenn der Betroffene von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten werde. Anders als der Verfahrensbevollmächtigte nehme der Verfahrenspfleger eine eigenständige Verfahrensrolle ein, die auf die Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen gerichtet sei. Er sei nicht – wie der Vertreter – an Weisungen und Wünsche des Betroffenen gebunden. Eine Anhörung ohne den bestellten Verfahrenspfleger sei fehlerhaft und verletze den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 570/19).

BGH, Beschluss vom 08.04.2020 - XII ZB 561/19

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2020.