Mindestbeteiligungsgebot für große Vorstände
Mit dem Gesetz werde dafür gesorgt, dass mehr hoch qualifizierte Frauen ins Top-Management aufsteigen können, betont Lambrecht. Die Neuregelung sieht nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums für die Privatwirtschaft ein Mindestbeteiligungsgebot für große Vorstände und verpflichtende Regelungen zu Zielgrößen und Berichtspflichten vor. Bestehe der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so müsse er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Das Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand gelte bei Bestellungen, die ab dem 01.08.2022 erfolgen. Wann in den jeweiligen Unternehmen die Besetzung eines Vorstandspostens ansteht, sei eine Frage des Einzelfalls. Bestehende Mandate könnten bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
Neue Berichtspflichten im Handelsbilanzrecht
Außerdem müsse die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, für die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und für den Aufsichtsrat künftig begründet werden. Im Handelsbilanzrecht würden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt. Zugleich werde der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verbessert. Bei Verstößen drohe ein empfindliches Bußgeld.
"Auszeit" während Mutterschutz und Elternzeit
Das Gesetz schaffe zudem die Möglichkeit für Geschäftsleitungsmitglieder, in den Fällen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienangehörigen eine "Auszeit" zu nehmen. Den Geschäftsleitungsmitgliedern werde ein Recht auf Widerruf der Bestellung für bestimmte Zeiträume eingeräumt; nach der "Auszeit" bestehe ein Anspruch auf erneute Bestellung als Geschäftsleitungsmitglied. In den Fällen des Mutterschutzes müsse der Aufsichtsrat die "Auszeit" gewähren, ohne dass es einer Abwägung bedarf oder dem Verlangen ein wichtiger Grund entgegengehalten werden kann.
Strengere Quoten bei Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt nach der Neuregelung – unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von je einer Frau und einem Mann. Außerdem werde die feste Quote von mindestens 30% Frauenanteil auf die Aufsichtsräte dieser Unternehmen übertragen. Der Bund setze sich also in gut 100 Unternehmen mit dem FüPoG II strengere Vorgaben als für die Privatwirtschaft, betonte das Bundesjustizministerium. Die Mindestbeteiligung gelte ab sofort auch für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung – mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.
Regelungen für öffentlichen Dienst weiterentwickelt
Auch die Regelungen für den öffentlichen Dienst würden im FüPoG II weiterentwickelt und geschärft: Für die Bundesverwaltung werde das Ziel, bis Ende 2025 die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen – also annähernd Parität auf allen Führungsebenen – zu erreichen, im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich verankert. Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes würden auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet, bei denen der Bund nur zwei Mitglieder bestimmen kann. Daneben würden Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungspläne sowie Gleichstellungsaspekte bei der Digitalisierung in der Bundesverwaltung gestärkt.