Definition des Verletzten in der StPO
Konkret sollen zur Stärkung des Opferschutzes neue Regelungen zum Schutz der Zeugenadressen in der Strafprozessordnung geschaffen und eine Definition des Verletzten in die StPO aufgenommen werden. Durch die Aufnahme der sexuellen Selbstbestimmung als eigenes Schutzgut in das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) soll der Zugang des Opfers zu familiengerichtlichen Maßnahmen nach dem GewSchG erweitert werden.
Schließung von Regelungslücken im Bereich der Ermittlungsbefugnisse
Das Recht des Ermittlungsverfahrens soll nach dem Entwurf zudem an verschiedenen Stellen modernisiert werden. Regelungslücken im Bereich der strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse sollen geschlossen werden. Dies betreffe den Einsatz von sogenannten automatisierten Kennzeichenlesesystemen im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken, aber auch das im Kern seit Schaffung der StPO unveränderte Recht der Postbeschlagnahme. Hier solle klargestellt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden in Zukunft auch Auskunft von den Postdienstleistern über solche Postsendungen von oder an beschuldigte Personen verlangen können, die bereits ausgeliefert worden sind. Dies sei eine wichtige Neuerung, um eine effektive Strafverfolgung auch in Zeiten des vermehrten Online-Versandhandels zu gewährleisten. Gerade der vermehrte Versand von krimineller Ware – Betäubungsmittel, Waffen, Hehlerware – über das besonders abgeschottete Darknet könne mit diesem Ermittlungsinstrument besser aufgeklärt werden, heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums.
Recht der Vermögensabschöpfung wird gestärkt
Darüber hinaus werde das Recht der Vermögensabschöpfung gestärkt, damit Maßnahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung noch effektiver und weniger verfahrensintensiv angeordnet und vollstreckt werden können. Der Entwurf wurde am 15.10.2020 an Länder und Verbände verschickt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 12.11.2020 Stellung zu nehmen.