Mehr Schutz für Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Die Rechte intergeschlechtlicher Kinder werden gestärkt. Das Bundeskabinett hat dafür am 23.09.2020 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beschlossen. Nach dem geplanten § 1631e BGB ist es Eltern künftig verboten, in Behandlungen einzuwilligen, die allein in der Absicht erfolgen, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.

Entwurf grundlegend überarbeitet

Wie das Bundesjustizministerium mitteilte, ist der Gesetzentwurf im Nachgang an die Beteiligung der Länder und Verbände grundlegend überarbeitet worden. Er setze eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags um und enthalte Regelungen zu Behandlungen an intergeschlechtlichen Kindern, also an Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die noch nicht einwilligungsfähig sind.

Kind soll grundsätzlich selbstbestimmt entscheiden können

Neben dem eingangs erwähnten Verbot an die Eltern enthalte der Entwurf die Klarstellung, dass Eltern in operative Eingriffe an inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen, die eine solche Angleichung des Erscheinungsbildes zur Folge haben könnten, nur einwilligen können, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. Die Einwilligung der Eltern in diesen Fällen bedürfe der familiengerichtlichen Genehmigung, die erteilt werde, wenn der operative Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspreche.

Einschaltung interdisziplinärer Kommission

Habe eine interdisziplinäre Kommission den Eingriff befürwortet, werde vermutet, dass er dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das familiengerichtliche Verfahren könne dann vereinfacht durchgeführt werden. Voraussetzung dafür sei, dass die interdisziplinäre Kommission bestimmte Mindestvoraussetzungen bei der Besetzung und Qualifikation ihrer Mitglieder einhalte und die Stellungnahme die für die gerichtliche Beurteilung notwendigen, in einem Katalog vorgegebenen Mindestangaben enthalte. Ergänzt werde die Kernregelung durch eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für die Patientenakte des Kindes.

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2020.