Neue Verordnung: Public Viewing zur Fußball-WM auch nach 22 Uhr

Öffentliche Übertragungen der Fußball-Weltmeisterschaft dürfen in diesem Jahr über die üblichen Ruhezeiten hinausgehen. Das hat das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen. Die Kommunen können nun auch Veranstaltungen genehmigen, die länger als bis 22.00 Uhr dauern. Damit können Fußball-Fans abendliche WM-Spiele auch im Freien auf Großleinwänden verfolgen, wenn die Begegnungen in die Verlängerung gehen oder erst im Elf-Meter-Schießen entschieden werden.

Zeitlich befristete Ausnahmeregelung

Das Bundesumweltministerium hatte auf Bitten der Länder eine entsprechende Verordnung vorgelegt, die für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft (20.11. bis 18.12.2022) Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzregeln vorsieht. Von den insgesamt 64 WM-Begegnungen (56 Spiele in der Vorrunde und acht in der Finalrunde) werden 24 Spiele um 20.00 Uhr angestoßen. Da die Ausrichter von Public-Viewing-Veranstaltungen die sonst üblichen Lärmschutzstandards an vielen Orten nicht einhalten können, wurde die zeitlich befristete Ausnahmeregelung notwendig.

Spielraum für Behörden erweitert

Während der Fußball-WM in Katar erweitert die am Mittwoch beschlossene Verordnung den Spielraum für die Behörden vor Ort. Public-Viewing-Veranstaltungen müssen vom Ausrichter beantragt und von den zuständigen Kommunen zugelassen werden. Die lokalen Behörden können nun die Durchführung der öffentlichen TV-Übertragungen im Freien auch bis in die Nachtstunden nach 22.00 Uhr ermöglichen. Andernfalls bestünde das Risiko, dass Veranstalter von Public-Viewing-Events die für die Nachtstunden geltenden Lärmschutzanforderungen nicht einhalten.

Abwägung im Einzelfall

Nichtsdestotrotz müssten die Kommunen auch weiterhin im Einzelfall abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe, so das Bundesumweltministerium. So müssten neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden. Nicht zuletzt seien angesichts der Corona-Pandemie auch weiterhin die geltenden Infektionsschutzverordnungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 direkt übertragen werden.

Bundesländer müssen Regelung noch zustimmen

Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen. Bereits bei den Fußball-Weltmeisterschaften der Herren seit 2006 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 hatte es vergleichbare Verordnungen gegeben.

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2022.