Neue Spezialzuständigkeit beim OLG Zweibrücken

Aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zur maschinellen Siegelung im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017 müssen ab dem 01.01.2018 bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik besondere Spruchkörper für bestimmte Rechtsstreitigkeiten eingerichtet werden. Das betrifft für den Geschäftsbereich des OLG Zweibrücken Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen.

Zuständigkeit des 5. Zivilsenats

Zuständig hierfür wird in Zukunft der 5. Zivilsenat sein, dem bislang bereits die Streitigkeiten über Ansprüche aus ärztlichen Heilbehandlungen zur Entscheidung zugewiesen sind. Der 1. Zivilsenat entscheidet weiterhin über Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, der 7. Zivilsenat über Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften.

Gesetzgeber will fachliche Spezialisierung befördern

Der Gesetzgeber befördert mit der Neuregelung die fachliche Spezialisierung der Richter. Dies soll insbesondere dem Interesse der Rechtssuchenden an fundierten und schnellen gerichtlichen Entscheidungen zugutekommen. Weitere besondere Zuständigkeiten bestehen am OLG Zweibrücken vor allem für Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen (1. Zivilsenat), für Streitigkeiten über Ansprüche gegen Berater auf den Gebiet des Steuerrechts (2. Zivilsenat), für Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts, des Firmen- und Namensrechts, des unlauteren Wettbewerbs sowie in Landwirtschaftssachen (4. Zivilsenat) und für Streitigkeiten wegen Amtspflichtverletzungen (6. Zivilsenat).

Redaktion beck-aktuell, 15. November 2017.

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