Zuständigkeit des 5. Zivilsenats
Zuständig hierfür wird in Zukunft der 5. Zivilsenat sein, dem bislang bereits die Streitigkeiten über Ansprüche aus ärztlichen Heilbehandlungen zur Entscheidung zugewiesen sind. Der 1. Zivilsenat entscheidet weiterhin über Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, der 7. Zivilsenat über Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften.
Gesetzgeber will fachliche Spezialisierung befördern
Der Gesetzgeber befördert mit der Neuregelung die fachliche Spezialisierung der Richter. Dies soll insbesondere dem Interesse der Rechtssuchenden an fundierten und schnellen gerichtlichen Entscheidungen zugutekommen. Weitere besondere Zuständigkeiten bestehen am OLG Zweibrücken vor allem für Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen (1. Zivilsenat), für Streitigkeiten über Ansprüche gegen Berater auf den Gebiet des Steuerrechts (2. Zivilsenat), für Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts, des Firmen- und Namensrechts, des unlauteren Wettbewerbs sowie in Landwirtschaftssachen (4. Zivilsenat) und für Streitigkeiten wegen Amtspflichtverletzungen (6. Zivilsenat).