Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorgestellt
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Das Bundesarbeitsministerium hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Veröffentlichung freigegeben. Die Regel stelle Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden solle.  Betriebe, die die vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzten, könnten davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.

Umfassende Regelung zentraler technischer Aspekte des Infektionsschutzes

Um den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Arbeitsministeriums zu konkretisieren und auf eine verbindlichere rechtliche Ebene zu stellen, wurden in der in Koordination mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entwickelten SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für die Betriebe entwickelt. Dabei werden neben Arbeitgebern auch die Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes wie Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner angesprochen und die Instrumente des Arbeitsschutzes, wie zum Beispiel die arbeitsmedizinische Vorsorge in Bezug genommen. Die Maßnahmen umfassen zentrale technische Aspekte des Infektionsschutzes wie Lüftung und Abtrennungen und organisatorische Maßnahmen wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Arbeit im Homeoffice. Für Arbeitsbereiche, in denen technische und organisatorische Maßnahmen keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, werden personenbezogene Maßnahmen formuliert, zum Beispiel die Nutzung von Mund-Nase-Bedeckungen.

Vorgaben zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten

Neben der Fokussierung auf Maßnahmen der sicheren Gestaltung und Prävention umfasst die Regel auch Handlungsoptionen zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel tritt zeitnah durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Sie konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 IfSG die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des Ministeriums orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Redaktion beck-aktuell, 11. August 2020.