Aufgabe des BVerfG
Ein Richter, der nicht die Gewähr dafür biete, auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stehen, habe in diesem Amt nichts zu suchen, so die NRV. Die Verfassung sehe für den Fall, dass ein Richter durch sein Verhalten gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoße, in Art. 80 der sächsischen Verfassung in Verbindung mit Art. 98 Abs. 2 GG ein Verfahren vor, dies auch umzusetzen: Die Richteranklage. Es sei die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, darüber zu entscheiden, ob ein Richter, der sich seit Jahren in rechtsextremer Weise äußert, noch Richter sein kann. Und es sei die Aufgabe des Parlaments, darüber zu entscheiden, ein solches Verfahren einzuleiten.
Auswirkungen auf Entscheidungsfindung
"Wie lässt sich ausschließen, dass sich eine innere Haltung, die als rechtsextrem bezeichnet werden kann, auf die Entscheidungsfindung auswirkt?“, betonte Ruben Franzen, Sprecher der NRV-Landesgruppe Sachsen. Das fange an bei der Frage, ob nicht ein Beteiligter eines Rechtsstreites möglicherweise schon einen "verkehrten" Namen trage. Ein Rechtsstaat dürfe es nicht zulassen, dass die Beteiligten eines Verfahrens der Gefahr ausgesetzt sein können, dass möglicherweise ihre Herkunft, oder die ihrer Eltern, oder eine von Ihnen vertretene politische Meinung, oder ein religiöses Bekenntnis, Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren hat.
Zweifel an Neutralität
Noch bedenklicher sei es, dass möglicherweise ein anderer Verfahrensbeteiligter Vorteile davon haben könnte, der "richtigen" Gesinnung zu sein. Die Prozessordnungen würden für den Fall, dass ernsthafte Zweifel an der Neutralität eines Richters bestehen, zwar die Möglichkeit vorsehen, einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit zu stellen. Das sei eine Lösung für den Einzelfall. Wenn es um die Frage der grundsätzlichen Eignung einer Person für das Richteramt gehe, sei dies keine Option. Weder für die Verfahrensbeteiligten, noch für ein Gericht, das dauernd entsprechende Anträge zu bearbeiten hätte, so die NRV. Das Ansehen der Justiz dürfe nicht darunter leiden, dass sich die verantwortlichen Stellen um eine Entscheidung drücken. Die Richteranklage sei das einschlägige Verfahren. Es entspreche der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit, dieses auch zu nutzen, fordert die NRV.