Vermögenswerte seit Neuregelung zwingend abzuschöpfen
Seit dem 01.07.2017 gilt bei der Vermögensabschöpfung, dass all jene Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat erlangt wurden, zwingend abzuschöpfen sind. Die NRV begrüßt dies im Ansatz. Allerdings bemängelt sie, dass in keiner der Vorschriften, die ein Absehen von der Einziehungsentscheidung oder von ihrer Vollstreckung erlauben, der Aspekt der Resozialisierung erwähnt ist. Das Strafrecht – auch in seinen Nebenfolgen – verfolge diesen Zweck aber weiterhin.
NRV fordert Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es geboten, den Täter mit der strafrechtlichen Sanktion nicht für immer aus der Gesellschaft auszuschließen, sondern im Gegenteil ihn darin zu fördern, zur Rechtstreue zurückzukehren. Nur dies entspreche im Übrigen auch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Eine Regelung, die der Strafrichter unterschiedslos auf jeden anzuwenden hat, könne dem Gedanken der Resozialisierung nicht gerecht werden, meint die Richtervereinigung.
Bei Jugendlichen Einziehung begrenzen
Für das Jugendstrafrecht sollte daher nach Ansicht der NRV die Möglichkeit vorgesehen werden, schon im Urteil die Einziehung auf einen leistbaren Betrag zu begrenzen oder von ihr ganz abzusehen. Es könne wichtiger sein, Jugendlichen eine Perspektive zu erhalten, als sie für den für sie absehbaren Rest ihres Lebens konsequent mit allen Folgen ihres Verhaltens zu konfrontieren.
Schuldenerlass für ehemalige Drogensüchtige gefordert
Auch das Betäubungsmittel-Strafrecht sollte für Fälle, in denen ein Abhängiger erfolgreich eine Suchttherapie durchlaufen hat, die Möglichkeit eines Schuldenerlasses vorsehen, rät die Richtervereinigung. Insbesondere dann, wenn dem Gewinn eines Kleindealers außer der Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit gar kein greifbarer Vermögensschaden entspricht, sollte dem Aspekt der Resozialisierung Vorrang gewährt werden können.