Neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Damit setzt sie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs um, der die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hatte (BeckRS 2019, 13028).

Grundsätze und Maßstäbe der HOAI nur noch Richtschnur

Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilt, sieht die neue Honorarordnung konkret vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI könnten von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und als Richtlinie dienen. Zur Frage der Höhe der Honorare enthalte die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gelte der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspreche.

Bundesrat muss Verordnung noch zustimmen

Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des EuGH-Urteils (BeckRS 2019, 13028) ebenfalls angepasst werden muss. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett bereits am 15.07.2020 beschlossen. Sobald das derzeit laufende parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz in Kraft getreten ist, könne auch die neue Fassung der HOAI in Kraft treten, erläutert das Bundeswirtschaftsministerium. Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss jetzt noch der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Redaktion beck-aktuell, 16. September 2020.