Seit Anfang 2019 anzuwendende Maßnahmen
Wie die Kommission erläutert, basieren die Maßnahmen der Richtlinie auf den globalen Standards der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) aus dem Jahr 2015 und sollen verhindern helfen, dass Gewinne die EU verlassen und nicht versteuert werden. Vorgesehen sei darin, dass
- alle Mitgliedstaaten nun in Niedrigsteuerländer verlagerte Gewinne besteuern, wenn das Unternehmen dort keine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen)
- die Mitgliedstaaten den Betrag der Zinsausgaben begrenzen, den ein Unternehmen von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann, um Unternehmen davon abzuhalten, ihre Steuerbelastung durch überhöhte Zinszahlungen zu verringern (Zinsabzugsbeschränkung)
- die Mitgliedstaaten außerdem Steuerplanungsmaßnahmen bekämpfen können, gegen die keine anderen Vorschriften greifen (allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch)
Vorschriften zu hybriden Gestaltungen ab 2020 anzuwenden
Ab dem 01.01.2020 sind laut Kommission außerdem Vorschriften zu hybriden Gestaltungen anzuwenden, die Unternehmen davon abhalten sollen, Inkongruenzen der Steuervorschriften zweier EU-Mitgliedstaaten zu nutzen, um Steuern zu vermeiden, sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden solle, dass Gewinne aus Vermögenswerten wie Rechten am geistigen Eigentum, die aus einem Mitgliedstaat ausgelagert werden, in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig werden (Wegzugsbesteuerung).