Neue Informationspflichten von Roaming-Anbietern
Laut BNetzA wird darüber hinaus für mehr Transparenz gesorgt. Roaming-Anbieter müssten über das Risiko zusätzlicher Roaming-Entgelte bei der Nutzung von Mehrwertdiensten informieren. Nach Aufbau entsprechender Datenbanken durch das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für Elektronischen Kommunikation (GEREK) müssten Roaming-Anbieter ab dem 01.06.2023 zudem über die Rufnummergassen informieren, bei denen dieses Risiko bestehe. Zusätzlich zum Hinweis auf die in Europa einheitliche Notrufnummer bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat seien ab dem 01.06.2023 europäische Roaming-Kunden über alternative Notrufdienste einschließlich öffentlicher Warnsystem (in DE NINA-App) zu informieren. Schließlich gölten neue Regelungen, um unbeabsichtigtes Roaming in Grenznähe sowie auf Schiffen und Flugzeugen zu vermeiden.
Höchstgrenze bei Roaming außerhalb der EU
Zudem gelte ein erneuerter Schutzmechanismus bei Nutzung mobiler Daten im Ausland. Roaming-Anbieter müssten auch bei Reisen außerhalb der EU den Datendienst einstellen, sobald eine Höchstgrenze von 100 EUR (netto) erreicht werde. Für eine weitere Nutzung mobiler Daten im Ausland müssten Kunden hierzu aktiv ihre Zustimmung abgeben, nachdem sie über die weiteren anfallenden Roaming-Gebühren informiert worden seien. Die neue Roaming-Verordnung enthalte neben den Vorschriften auf Endkundenebene auch Regelungen auf der Vorleistungsebene, so die BNetzA weiter. Diese beinhalteten insbesondere die Vorleistungsentgelte, die sich die Netzbetreiber maximal in Rechnung stellen dürften. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tragfähigkeit vom Roaming zu Inlandspreisen und der konstant steigenden Datennutzung seien die maximalen Vorleistungsentgelte durchgehend abgesenkt worden. Die Vorschriften der aktuellen Roaming-Verordnung laufen heute aus.