Herabsetzung des Erwerbsanreizes beim Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt wird für Unterhaltszeiträume ab Januar 2021 der Erwerbsanreiz von bislang 1/7 auf dann 1/10 herabgesetzt (Ziffer 15.2. der Leitlinien). Den durch das Kostenrechtsänderungsgesetz zum 01.01.2021 angehobenen Kilometerpauschalen werden die Familiensenate des OLG Celle vorerst nicht folgen und es bei den bisherigen Kilometerpauschalen für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs belassen (Ziffer 10.2.2. der Leitlinien). Eine eventuelle Anpassung an gestiegene Kosten bleibt einer Abstimmung zwischen allen Oberlandesgerichten im Jahr 2021 vorbehalten. Letzteres gilt auch für die konkrete Festlegung eines Selbstbehaltssatzes für Kinder, die gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind (Ziffer 21.3.3 der Leitlinien).
Redaktionelle Änderungen unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung
Darüber hinaus enthalten die Leitlinien ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle redaktionelle Änderungen, die der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen.