Anhebung der Bedarfssätze
Der Mindestunterhalt beträgt bei minderjährigen Kindern danach ab dem 01.01.2022 für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 EUR (Anhebung um drei EUR), für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 EUR ( Anhebung um vier EUR) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 EUR (Anhebung um fünf EUR). Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5% und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie 2021 betragen sie 125% der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 EUR unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 EUR nach oben abgewichen werden.
Anrechnung des Kindergelds - Selbstbehalte bleiben unverändert
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie 2021 für ein erstes und zweites Kind 219 EUR, für ein drittes Kind 225 EUR und ab dem vierten Kind 250 EUR. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den "Zahlbetragstabellen" im Anhang der Tabelle aufgelistet. Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 unverändert. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie in 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes von 446 EUR auf 449 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegenüber 2021 unverändert. Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Aufstockung um fünf Einkommensgruppen
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 EUR) bleiben gegenüber 2021 unverändert. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 (Az.: XII ZB 499/19, BeckRS 2020, 29627), ist die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 EUR fünf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 EUR (200% des Mindestbedarfs).
Änderung bei Bemessung des Ehegattenunterhalts
Neben der Änderung der Tabelle ist die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte übereingekommen, bei Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom bereinigten Erwerbseinkommen einen Bonus (Erwerbsanreiz) von 1/10 abzuziehen. Näheres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.
2023 Anhebung sowohl der Bedarfssätze als auch wohl der Selbstbehalte
Da der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 01.01.2023 erneut steigt (erste Altersstufe von 396 EUR auf 404 EUR, zweite Altersstufe von 455 EUR auf 464 EUR und dritte Altersstufe von 533 EUR auf 543 EUR) werden zum 01.01.2023 auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anzuheben sein. Bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2023 werden voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen sein. Dabei wird auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil zu überprüfen sein.