Anhebung folgt gesetzgeberischer Entscheidung
Die Anhebung beruht laut OLG auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.09.2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.
Keine Änderung für volljährige Kinder
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt nach Angaben des OLG zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie würden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5% und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibe die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.
Kindergeld anzurechnen
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Einkommensgruppen werden angehoben
Erstmals seit 2008 würden auch die Einkommensgruppen angehoben, so das OLG Düsseldorf weiter. Die Tabelle beginne daher ab 01.01.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900 Euro" statt bisher "bis 1.500 Euro" und ende mit "bis 5.500 Euro" statt bisher "bis 5.100 Euro". Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steige im Jahr 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspreche der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er werde in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 Euro auf 1.300 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steige der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.
Nächste Änderung zum 01.01.2019
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich laut OLG von 90 Euro auf 100 Euro. Im Übrigen bleibe die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle werde voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen, kündigt das OLG an.