Im Streit um das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat Google laut Angabe des Oberverwaltungsgerichts Münster eine Beschwerde gegen die Eil-Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom März zurückgezogen. Das VG hatte die Meldepflicht gegenüber dem Bundeskriminalamt für unionsrechtswidrig erachtet, das Überprüfungsverfahren bei Löschungsentscheidungen aber nicht beanstandet. Die Beschwerde der Facebook-Mutter Meta gegen die Entscheidung in der Vorinstanz hat dagegen weiterhin Bestand.
Erfolg im Streit um Übermittlung von Nutzerdaten an das BKA
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Entscheidungen nach Angaben einer OVG-Sprecherin akzeptiert. Anfang März hatte das Verwaltungsgericht Köln den Internetkonzernen in weiten Teilen Recht gegeben. Dabei geht es um die Frage, ob die Netzplattformen im großen Stil Nutzerdaten von mutmaßlichen Straftätern an das Bundeskriminalamt (BKA) liefern müssen. Das Verwaltungsgericht Köln sah im Kampf gegen Straftaten und Hassrede im Internet Verstöße gegen das EU-Recht.
Erfolglos bei Überprüfung von Löschentscheidungen
Unterlegen dagegen waren Google und Meta bei der Frage, ob die Betreiber sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden können, auf Antrag betroffener Nutzer ihre Löschentscheidungen zu überprüfen. Das OVG in Münster muss jetzt auf Antrag von Facebook klären, ob die Entscheidung aus Köln rechtens ist. Vor dem VG Köln sind außerdem Klagen von Twitter und Tiktok gegen das NetzDG anhängig.
Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 14. April 2022 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Köln, NetzDG verstößt teilweise gegen Unionsrecht, MMR 2022, 330
Augsberg/Petras: Deplatforming als Grundrechtsproblem, JuS 2022, 97
Denga, Plattformregulierung durch europäische Werte: Zur Bindung von Meinungsplattformen an EU-Grundrechte, EuR 2021, 569
Aus dem Nachrichtenarchiv
VG Köln hält NetzDG für teilweise unionsrechtswidrig, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.03.2022, becklink 2022402
Aufschub für Facebook und Google bei Nutzerdatenmeldung nach NetzDG, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 01.02.2022, becklink 2022125