Netflix: Preisbildungsprozess hochkomplex
Die Klausel lautete: "Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern." Abonnenten würden aber mindestens 30 Tage im Voraus über Änderungen informiert. Netflix hatte sich damit gerechtfertigt, dass der Preisbildungsprozess hochkomplex sei und von Angebot und Nachfrage abhänge. Außerdem komme es bei den Einkaufskosten für die Lizenzen zu Schwankungen.
Keine Preiserhöhungen zur Gewinnsteigerung
Das KG hatte im Dezember 2019 entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel zwar zulässig sein kann – aber nur, wenn konkrete Kostensteigerungen umgelegt würden. Diese seien dann auch im Einzelnen offenzulegen. Was demnach nicht erlaubt ist, sind Preiserhöhungen anhand dieser Klausel, um den Gewinn zu steigern. Daneben hatte das Gericht die Gestaltung eines Bestell-Buttons für ein Online-Abo beanstandet, der nicht eindeutig genug auf die Zahlungsverpflichtung hinwies.
Streitwert unter der erforderlichen Schwelle
Die Revision wurde damals nicht zugelassen. Netflix hatte versucht, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde trotzdem ein Revisionsverfahren durchzusetzen. Diese Beschwerde wurde nun vom BGH verworfen, weil der Streitwert unter der erforderlichen Schwelle von 20.000 Euro liegt. Netflix hatte sich nachträglich um eine Korrektur nach oben bemüht – die Klausel habe besondere wirtschaftliche Bedeutung. Dies hätte laut BGH aber noch vor dem KG-Urteil passieren müssen.