Streit um Erfüllung der Kriterien einer Partei nach dem Parteiengesetz
Der Niedersächsische Landeswahlausschuss hatte im Juli 2022 entschieden, der Vereinigung die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei zu versagen. Er stützte seine Entscheidung darauf, dass die Vereinigung insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation sowie nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit nicht die Kriterien einer Partei nach dem Parteiengesetz erfülle. Mit ihrer Beschwerdeschrift machte die Vereinigung geltend, dass bei ihr sehr wohl die Parteieigenschaft gegeben sei.
Beschwerde schon nicht zulässig
Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat die Nichtanerkennungsbeschwerde nun als unzulässig verworfen. Sie sei nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Tagen eingelegt worden. Außerdem fehle es an einer ausreichenden Begründung und der Vorlage von Beweismitteln. Dazu hätte es zumindest gehört, sich ausführlich mit den Ablehnungsgründen auseinanderzusetzen und wenigstens die Parteisatzung und das Programm vorzulegen.
Auch unabhängig von Entscheidung keine Teilnahme an Wahl mehr möglich
Außerdem habe die Vereinigung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes keinen Kreis- oder Landeswahlvorschlag eingereicht. Die Vereinigung könne deshalb unabhängig von der Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes in keinem Fall mehr an der Landtagswahl 2022 teilnehmen. Ihr fehle deshalb das notwendige Rechtsschutzinteresse. Mit einem zweiten Beschluss hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof die Beschwerde eines Einzelbewerbers ebenfalls als unzulässig verworfen.