"Sprache verbindet" darf nicht an Landtagswahl teilnehmen

Die Vereinigung "Sprache verbindet" ist mir ihrer Beschwerde gegen die Versagung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei zur Landtagswahl 2022 vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof gescheitert. Die Beschwerde sei bereits unzulässig gewesen, so das Gericht. Die Vereinigung habe die Beschwerdefrist versäumt, die Beschwerde nicht hinreichend begründet und nicht über das nötige Rechtsschutzbedürfnis verfügt.

Streit um Erfüllung der Kriterien einer Partei nach dem Parteiengesetz

Der Niedersächsische Landeswahlausschuss hatte im Juli 2022 entschieden, der Vereinigung die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei zu versagen. Er stützte seine Entscheidung darauf, dass die Vereinigung insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation sowie nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit nicht die Kriterien einer Partei nach dem Parteiengesetz erfülle. Mit ihrer Beschwerdeschrift machte die Vereinigung geltend, dass bei ihr sehr wohl die Parteieigenschaft gegeben sei.

Beschwerde schon nicht zulässig

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat die Nichtanerkennungsbeschwerde nun als unzulässig verworfen. Sie sei nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Tagen eingelegt worden. Außerdem fehle es an einer ausreichenden Begründung und der Vorlage von Beweismitteln. Dazu hätte es zumindest gehört, sich ausführlich mit den Ablehnungsgründen auseinanderzusetzen und wenigstens die Parteisatzung und das Programm vorzulegen.

Auch unabhängig von Entscheidung keine Teilnahme an Wahl mehr möglich

Außerdem habe die Vereinigung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes keinen Kreis- oder Landeswahlvorschlag eingereicht. Die Vereinigung könne deshalb unabhängig von der Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes in keinem Fall mehr an der Landtagswahl 2022 teilnehmen. Ihr fehle deshalb das notwendige Rechtsschutzinteresse. Mit einem zweiten Beschluss hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof die Beschwerde eines Einzelbewerbers ebenfalls als unzulässig verworfen.

NdsStGH, Beschluss vom 17.08.2022 - StGH 3/22

Miriam Montag, 19. August 2022.