Nachtarbeit nicht genau dokumentiert: Nachtzuschläge können trotzdem steuerfrei sein

Sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen unstreitig erfüllt, schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber Beginn und Ende der Nachtarbeit nicht genau dokumentiert hat. Dies hat das FG Schleswig-Holstein entschieden.

Ein Arbeitgeber hatte Beschäftigten für erbrachte Nachtarbeit Zuschläge gezahlt, die 25% des Grundlohns nicht überschritten. Allerdings dokumentierte er Beginn und Ende der Arbeit nicht genau, sondern nur die Zahl der geleisteten Stunden innerhalb des als Nachtarbeit definierten zeitlichen Rahmens von 20.00 bis 6.00 Uhr. Das wurde bei einer Betriebsprüfung bemäkelt und die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht anerkannt.

Aufzeichnungen erfüllten keinen Selbstzweck

Die Klage dagegen hatte Erfolg. Laut dem 4. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein sind die Nachtzuschläge steuerfrei. Dass die Aufzeichnungen unpräzise seien, sei unschädlich, da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 EStG hier unstreitig erfüllt seien (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2022 4 K 145/20, rechtskräftig).

Soweit der Bundesfinanzhof grundsätzlich Einzelaufstellungen mit der Angabe von Anfangs- und Schlusszeit gefordert habe, habe dies nur bezweckt, tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu belegen – in Abgrenzung zu pauschalen Zuschlägen. Die Aufzeichnungen erfüllten keinen Selbstzweck, sondern sollen sicherstellen, dass die steuerlichen Vorschriften im Einzelfall korrekt angewendet werden, so das FG.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2022 - 4 K 145/20

Redaktion beck-aktuell, 29. September 2023.