Massenentlassungen bei Air Berlin
Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zwar gekündigt. Mit Blick auf die Senatsentscheidung vom 14.05.2020, nach dem die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG in Verbindung mit § 134 BGB als unwirksam erachtet wurden, erkannte die Airline jedoch den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin an. Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung wurde den Beschäftigten – darunter auch die Klägerin – erneut gekündigt. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb dieses Mal in den Instanzen ohne Erfolg. Die Klägerin legte Revision ein.
BAG: Nachkündigung gerechtfertigt
Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Die streitbefangene Kündigung habe das Arbeitsverhältnis beendet. Die Kündigung sei wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren seien erfüllt. Insbesondere sei die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert worden. Die Massenentlassungsanzeige sei auch gemäß § 17 Abs. 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergebe sich auch nicht aus sonstigen Gründen.