Nachbar darf überhängende Äste auch bei drohendem Absterben des Baums abschneiden
schwarzkiefer_ast_CR_Patrick Pleul_picture alliance
© Patrick Pleul / picture alliance
schwarzkiefer_ast_CR_Patrick Pleul_picture alliance

Ein Grundstücksnachbar darf überhängende Äste auch dann abschneiden, wenn  dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Selbsthilferecht aus § 910 BGB könne aber durch naturschutzrechtliche Regelungen eingeschränkt sein.


Nachbar schnitt überhängende Äste ab

Auf dem Grundstück der Kläger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Nachbargrundstück hinüber. Den Nachbarn stören die abfallenden Zapfen und Nadeln. Nachdem dieser die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige daher selbst ab. Die Kläger verlangen vom beklagten Nachbarn, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Sie machen geltend, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährde. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Die Beklagten legten Revision ein.

BGH: Berufungsurteil ist überholt

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung, die Kläger müssten das Abschneiden der Zweige nicht nach § 910 BGB dulden, weil diese Vorschrift nur unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse, nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen, sei durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2019 (BeckRS 2019, 23070) überholt. Schon aus diesem Grunde sei das Berufungsurteil aufzuheben gewesen.

Berufungsgericht muss Beeinträchtigung durch Überhang klären 

Das Berufungsgericht werde nunmehr zu klären haben, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang beeinträchtigt werde. Sei dies der Fall, dann sei die Entfernung des Überhangs durch den Beklagten für die Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit drohe. Das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliege daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung, so der BGH

Grundstückseigentümer muss für Grenzeinhaltung sorgen

Zudem liege die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum stehe. Er sei hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Komme er dieser Verpflichtung - wie hier die Kläger - nicht nach und lasse er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann könne er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) drohe, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen.

Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen beschränkt sein

Das Selbsthilferecht könne aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Ob dies hier der Fall sei, werde das Berufungsgericht noch zu prüfen haben.

BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 234/19

Redaktion beck-aktuell, 11. Juni 2021.