Angebot für "hervorragende Gebrauchtwagen"
Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, habe der Hersteller das beanstandete Logo mit der drucktechnisch hervorgehobenen Ziffer "5" in weißer Farbe auf rotem Grund als Kennzeichnung für eine Garantie von Gebrauchtfahrzeugen werblich verwendet und damit bei dem angesprochenen Publikum den Eindruck hervorgerufen, beim Kauf eines solchen Gebrauchtwagens erhalte der Kunde eine Garantie von fünf Jahren. Dieses Angebot gelte laut Werbung des Herstellers für "hervorragende Gebrauchtwagen", nämlich solche die vom Hersteller oder Händler besonders "intensiv geprüft" wurden und sich in einem "ausgezeichneten Zustand" befinden. Daneben werde die Einzigartigkeit dieser 5-Jahres-Garantie am deutschen Markt ebenso gelobt wie der Erhalt des bestmöglichen Leistungsumfangs.
Garantieversprechen missverständlich
Tatsächlich aber habe keines der beworbenen Fahrzeuge eine Garantiezeit von fünf Jahren erreicht. Ein großer Teil der angebotenen Fahrzeuge verfügte nur noch über Garantiezeiträume von einem Jahr bis zu drei Jahren. Selbst die vom Hersteller zum Verkauf angebotenen ganz jungen Gebrauchtwagen erreichten keine Garantiezeit von 60 sondern allenfalls 54 Monaten. Selbst im Idealfall habe also immerhin eine 10% Abweichung von den vollmundigen Werbeaussagen bestanden.
Garantielaufzeiten sind wesentliches Verkaufsargument
Die beanstandete Werbung des Autoherstellers verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wie Rechtsanwalt Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale erläuterte: "Garantielaufzeiten sind vor allem bei Gebrauchtfahrzeugen ein wesentliches Verkaufsargument des Handels. Wer hier Kaufinteressenten täuscht, verschafft sich in unlauterer Weise Vorteile vor fair agierenden Mitbewerbern", so Ottofülling weiter. Solche irreführenden Angaben zu Garantielaufzeiten würden nicht dadurch zulässig, dass der Werbende eine "Fahrzeuggarantie bis zum 5. Fahrzeugjahr" auslobt. Das Verbot dieser Werbung schütze die anderen Hersteller und deren Händler ebenso wie Interessenten und Käufer.