Nach 25 Jahren: LG Osnabrück verhängt lebenslange Haft im Mordfall Elke Sandker

Im Fall der jungen Sögelerin Elke Sandker, die vor 25 Jahren nach einem Kirmesbesuch erdrosselt wurde, hat das Landgericht Osnabrück am 13.03.2020 einen heute 66-Jährigen wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht sah dessen Täterschaft aufgrund gefundener DNA-Spuren am Körper und der Kleidung des Opfers, die nach 23 Jahren mit neuen Methoden ausgewertet worden waren, als erwiesen an (Az.: 6 Ks 12/19).

Nach Kirmesbesuch auf Stoppelfeld erdrosselt

Nach den Feststellungen des LG hatte das spätere Opfer am 21.08.1995 mit Verwandten und Freunden die Sögeler Kirmes besucht. In der Nacht machte sie sich schließlich allein auf dem Heimweg. Dabei wollte sie wohl ihrer Gewohnheit folgend ein Taxi nehmen und stieß auf den Angeklagten, der damals ein ausrangiertes Taxi fuhr. Ob er der jungen Frau dann vorgetäuscht habe, ein Taxifahrer zu sein, oder sie in sein Auto gezogen habe, ließ sich für die Kammer nicht mehr aufklären. Jedenfalls fuhr die junge Frau zunächst in dem Fahrzeug mit. An einem Stoppelfeld floh sie dann zunächst aus dem Auto. Der Angeklagte holte sie jedoch nach einigen Metern ein. Auf dem Feld versuchte er schließlich, die junge Frau zu entkleiden, um sie sexuell zu missbrauchen oder zu vergewaltigen. Als dies misslang, zerriss er den Pullunder der Frau und erdrosselte sie damit.

Durch nach 23 Jahren ausgewertete DNA-Spuren überführt

Die Kammer sah diesen Sachverhalt aufgrund der Spurenlage am Tatort und der Aussage diverser Zeugen, die sowohl 1995 als auch nun noch einmal in der Hauptverhandlung vernommen worden waren, als bewiesen an. Insbesondere habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestanden, dass der Angeklagte der Täter war. Zwar habe niemand die Tat selbst beobachtet. 2018/19 mit neuen Methoden ausgewertete DNA-Spuren am Körper und der Kleidung des Opfers ließen sich jedoch so eindeutig dem Angeklagten zuordnen, dass feststehe, dass er mit dem Opfer kurz vor dessen Tod Kontakt gehabt habe. Aufgrund der Lage der Spuren könnten diese nur bei dem Versuch des sexuellen Missbrauchs und der anschließenden Tötung entstanden sein.

Einlassungen des Angeklagten widerlegt

Die Einlassung des Angeklagten im Zuge des Ermittlungsverfahrens, er habe damals einmal mit einer jungen Frau auf einer Kirmes engen Kontakt gehabt, dabei könne es sich um das Opfer gehandelt haben, habe ihn nicht entlastet. Aufgrund der Gegebenheiten auf der Kirmes und der Aussagen diverser Zeugen stehe fest, dass der Angeklagte auf der Kirmes nicht mit dem Opfer in Kontakt gekommen sei. Auf diesem Weg könnten die Spuren nicht entstanden sein. Die Kammer sah zudem weitere belastende Indizien gegen den Angeklagten, die in Zusammenschau mit der Spurenlage gegen ihn sprächen. Dazu zähle etwa seine eindeutig widerlegte Erklärung gegenüber der Polizei dafür, wie seine DNA an den Körper des Opfers gekommen sein könnte. Diese Aussage habe der Angeklagte zudem in den Einzelheiten nach dem Stand der Ermittlungen mehrfach verändert.

Tat als Verdeckungsmord gewertet

Rechtlich wertete die Kammer die Tat als Mord. Auch wenn sich nicht alle Details des Tatablaufs hätten aufklären lassen, stehe fest, dass der Tötung der Versuch einer Sexualstraftat vorangegangen sei. Einen anderen Schluss lasse die Auffindesituation des teilweise entkleideten Leichnams nicht zu. Es sei auch kein anderer Schluss möglich, als dass die Tötung erfolgt sei, um diese Tat zu verdecken. Damit liege ein Verdeckungsmord vor. An der Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte die Kammer keine Zweifel. Mit der Verurteilung entsprach die Kammer den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage. Die Verteidigung hatte einen Freispruch gefordert, da aus ihrer Sicht die Täterschaft des Angeklagten nicht bewiesen gewesen sei. 

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2020.