Musik-Downloaddienste nicht Täter von Urheberrechtsverletzungen

In zwei Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof mit dem automatisierten Herunterladen von Stücken von Internetradiosendern beschäftigt. Die Anbieter solcher Dienste können nicht Täter einer Urheberrechtsverletzung sein, entschieden die Richter. Aber sie können möglicherweise Teilnehmer sein. Das müssen die Vorinstanzen nun nochmals näher beleuchten.

Bereitstellen von Musiktiteln zum Download

Das Geschäftsmodell basierte darauf, dass Nutzer ihre Wunschtitel auf der Seite anmeldeten. Das Programm durchsuchte dann automatisch das Angebot von Internetradios und stellte den Nutzern ihre gewünschten Stücke zum Download zur Verfügung. Die Vorinstanzen sahen darin eine Verletzung der Urheberrechte der klagenden Musikunternehmen.

Bereitstellen der technischen Infrastruktur kann Beihilfe sein

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Begründung nicht. Bei einem automatisierten Vorgang treffe der Nutzer die Entscheidungen. Täter einer Urheberrechtsverletzung könne daher auch nur der Nutzer sein. Eine andere Frage sei allerdings, so der Senat, ob das Angebot dieser Dienste nicht eine Beihilfe zur Tat des Nutzers darstellen könne. Dies hänge von der genauen technischen Ausgestaltung ab und von einer weiteren Prüfung der Rolle der Privatpersonen. Diese könnten sich möglicherweise auf ihr Recht auf Anfertigung von Privatkopien berufen. Zur Klärung dieser Fragen wurden die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 05.03.2020 - I ZR 32/19

Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2020.