Rennen durch Berliner Innenstadt
Im Jahr 2016 hatten sich die Angeklagten in Berlin ein Rennen durch die Stadt geliefert. Dabei kollidierte der eine Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von bis zu 170 km/h mit einem Pkw, dessen Fahrer getötet wurde. Das Landgericht Berlin verurteilte die beiden jungen Männer 2017 wegen Mordes. Die Verurteilung hatte jedoch vor dem BGH keinen Bestand, da die ungewöhnliche Fallgestaltung Fragen zum Tötungsvorsatz aufwies, auf die das Landgericht nach Ansicht der Bundesrichter keine überzeugenden Antworten geliefert hatte. 2019 wurden beide Angeklagte in einem zweiten Durchgang in Berlin erneut wegen Mordes verurteilt. Die Revision hiergegen landete erneut in Karlsruhe.
Vorsatz rechtsfehlerfrei begründet
Rechtskräftig wurde nunmehr die Verurteilung des Angeklagten, der mit dem Wagen des Opfers zusammengestoßen war. Nach Ansicht des 4. Strafsenats hat das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei begründet. Ausgehend von der außergewöhnlichen Gefährlichkeit der Fahrweise, die vom Angeklagten erkannt worden war, habe die Kammer auf einen bedingten Tötungsvorsatz schließen dürfen. Dabei würdigten die Bundesrichter auch, dass sich das Landgericht nachvollziehbar mit den kritischen Punkten bei Annahme eines Tötungsvorsatzes auseinandergesetzt habe – der nur auf den Rennsieg gerichteten Motivlage oder der Frage, ob die Eigengefährdung des Täters gegen einen Vorsatz sprechen könnte. Letztlich hätten die Tatrichter davon ausgehen dürfen, dass der Angeklagte die Gefahr für sich als nur gering eingeschätzt und deshalb das Rennen fortgesetzt habe. Das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels sah der BGH zwar nicht als verwirklicht an, bei insgesamt drei angenommenen Mordmerkmalen wirkte sich dies im Ergebnis aber nicht aus.
Gründe tragen Mittäterschaft nicht
Anders sah es bei dem jüngeren Mitangeklagten aus, der nicht in die Kollision verwickelt war. Neben der Verteidigung hatte auch die Bundesanwaltschaft beantragt, die Verurteilung wegen Mordes aufzuheben. Es fehlte dem Senat insoweit eine nachvollziehbare Herleitung der Mittäterschaft aus dem Vorsatz des verurteilten Mitangeklagten. Ein Rennen sei verabredet gewesen. Eine stillschweigende Erweiterung dieses Plans bei Heranfahren an die Kreuzung hielten die Bundesrichter für eher fernliegend.