Joggerin wurde vergewaltigt und mit massiven Schlägen getötet
Nach den Feststellungen des LG vergewaltigte der Angeklagte Anfang November 2016 die ihm unbekannte, 27jährige Carolin G, die im Bereich eines Wäldchens joggte, und tötete sein Opfer mit mehreren massiven Schlägen. Es verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte fest, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Außerdem behielt es dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor. Der Angeklagte legte dagegen Revision ein und beanstandete insbesondere die Feststellung besonderer Schuldschwere als rechtsfehlerhaft.
BGH bestätigt lebenslange Haft und besondere Schwere der Schuld
Der BGH hat das Rechtsmittel des Angeklagten überwiegend verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit der Feststellung besonderer Schuldschwere ist damit rechtskräftig.
Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nicht ausreichend begründet
Aufgehoben hat der BGH das Urteil allerdings, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde. Dabei hat er zunächst die grundsätzliche Frage, ob eine Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe vorbehalten werden könne (vgl. § 66a StGB), bejaht. Er monierte aber, dass das LG die in seinem Ermessen liegende Entscheidung nicht ausreichend begründet habe. Die Sache bedürfe daher zur Beantwortung der Frage, ob gegen den Angeklagten neben der nunmehr rechtskräftig verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung vorbehalten werden kann, neuer Verhandlung und Entscheidung.