Mord an Joggerin: BGH bestätigt Urteil des LG Freiburg überwiegend

Im Fall der ermordeten Joggerin in Endingen hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung des Fernfahrers wegen Mordes und besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Haft sowie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bestätigt. Soweit das Landgericht Freiburg auch eine Sicherungsverwahrung vorbehalten hatte, hat der BGH die Entscheidung allerdings aufgehoben. Das LG muss darüber nun neu entscheiden (Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 4 StR 168/18).

Joggerin wurde vergewaltigt und mit massiven Schlägen getötet

Nach den Feststellungen des LG vergewaltigte der Angeklagte Anfang November 2016 die ihm unbekannte, 27jährige Carolin G, die im Bereich eines Wäldchens joggte, und tötete sein Opfer mit mehreren massiven Schlägen. Es verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte fest, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Außerdem behielt es dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor. Der Angeklagte legte dagegen Revision ein und beanstandete insbesondere die Feststellung besonderer Schuldschwere als rechtsfehlerhaft.

BGH bestätigt lebenslange Haft und besondere Schwere der Schuld

Der BGH hat das Rechtsmittel des Angeklagten überwiegend verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit der Feststellung besonderer Schuldschwere ist damit rechtskräftig.

Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nicht ausreichend begründet

Aufgehoben hat der BGH das Urteil allerdings, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde. Dabei hat er zunächst die grundsätzliche Frage, ob eine Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe vorbehalten werden könne (vgl. § 66a StGB), bejaht. Er monierte aber, dass das LG die in seinem Ermessen liegende Entscheidung nicht ausreichend begründet habe. Die Sache bedürfe daher zur Beantwortung der Frage, ob gegen den Angeklagten neben der nunmehr rechtskräftig verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung vorbehalten werden kann, neuer Verhandlung und Entscheidung. 

BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - 4 StR 168/18

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2019.