Der Rat der EU hat sich am 30.06.2020 auf die Einführung einer EU-Verbandsklage mittels Richtlinie geeinigt. Künftig kann damit eine qualifizierte Einrichtung, etwa eine Verbraucherorganisation, im Namen einer Gruppe von Verbrauchern, die durch illegale Geschäftspraktiken Schaden erlitten haben, einen Rechtsbehelf einlegen, um zum Beispiel eine Entschädigung, einen Ersatz oder eine Reparatur zu erwirken. Solche Verbandsklagen gebe es bisher nur in einigen Mitgliedstaaten, so die EU-Kommission. Nun werde es diese Möglichkeit in allen EU-Ländern geben.
Deutliche Unterschiede zu US-Sammelklagen
Das europäische Modell verfüge über stabile Schutzmechanismen und unterscheide sich deutlich von den Sammelklagen in den Vereinigten Staaten, betont die Kommission. Verbandsklagen könnten nicht von Anwaltskanzleien angestrengt werden, sondern nur von Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und strenge Zulassungskriterien erfüllen, die von einer Behörde überwacht werden. Das neue System werde dafür sorgen, dass die europäischen Verbraucher ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, und zugleich dem Risiko missbräuchlicher oder unbegründeter Klagen entgegenwirken.
Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2020.
Weiterführende Links
Zum Thema im Internet
Die Richtlinie über Verbandsklagen finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission.
Aus der Datenbank beck-online
May, Verbraucherschutz: Nächster Schritt zur EU-Verbandsklage, DAR 2020, 120
Mengden, David gegen Goliath im Kartellschadensersatzrecht - Lassen sich Musterfeststellungsklage bzw. EU-Verbandsklage als kollektive folgeklage einsetzen?, NZKart, 2018, 398
DAV-Stellungnahme zur EU-Verbandsklage, FD-ZVR 2018, 411520
BRAK, Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag über Verbandsklagen zum Schutz von kollektiven Interessen der Verbraucher, BB 2018, 2433
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