Immer mehr registrierte Fälle von Kindesmissbrauch
Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder sei eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen unserer Zeit und zentrale Aufgabe des Staates, unterstreicht das Bundesjustizministerium. In den letzten Jahren sei die Zahl der registrierten Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern stetig gestiegen. Im Internet (vor allem im sogenannten Darknet) seien Anleitungen abrufbar, die beschreiben, wie sexueller Missbrauch von Kindern vorbereitet, ermöglicht, durchgeführt oder verschleiert werden kann. Solche "Missbrauchsanleitungen" würden nicht selten bei Beschuldigten aufgefunden, die des sexuellen Missbrauchs verdächtigt werden.
"Missbrauchsanleitungen" fördern sexuelle Ausbeutung von Kindern
Laut Justizministerium können solche "Missbrauchsanleitungen" die sexuelle Ausbeutung von Kindern fördern, indem sie eine allgemeine subjektive Geneigtheit fördern, rechtswidrige Taten nach den §§ 176 bis 176d StGB zu begehen. Es bestehe die Gefahr, dass der Umgang mit derartigen Anleitungen die Hemmschwelle absenkt und den Wunsch weckt beziehungsweise verstärkt, sexuellen Missbrauch von Kindern zu begehen. Darüber hinaus verwendeten solche "Missbrauchsanleitungen" eine menschenverachtende Sprache, die Kinder auf Objekte sexuellen Missbrauchs reduziert und Missbrauchshandlungen an Kindern verharmlost. Solche Inhalte stellten daher eine Störung des öffentlichen Friedens dar. Denn hierdurch werde der Schutz der Rechtsordnung und ihre Legitimität in Frage gestellt; auch deswegen seien sie strafwürdig.
"Missbrauchsanleitungen" bisher strafrechtlich unzureichend erfasst
Die "Missbrauchsanleitungen" würden durch die bestehenden Straftatbestände, wie zum Beispiel § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 131 StGB (Gewaltdarstellung) oder § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) nur in Einzelfällen erfasst. Soweit das Verbreiten einer "Missbrauchsanleitung" eine Billigung einer noch nicht begangenen Straftat nach § 176 Abs. 3, § 176a oder § 176b StGB darstellen kann, ziele der in Betracht kommende Straftatbestand des § 140 Nr. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 (BGBl. I S. 441) auf den Schutz des öffentlichen Friedens und nicht auf die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern ab und diene damit einem anderen Schutzzweck als § 176e StGB-E. Mit dem Gesetzentwurf sollen die bestehenden Regelungslücken geschlossen werden.