Ministeriumsvorschlag für Streichung von "Rasse" aus Grundgesetz steht

Das Bundesjustizministerium macht einen konkreten Vorschlag zur Streichung des Begriffs "Rasse" im Grundgesetz. Art. 3 GG würde demnach nicht mehr eine Diskriminierung wegen der "Rasse" sondern "aus rassistischen Gründen" untersagen. Diesen noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Vorschlag verschickte das Ministerium am 02.02.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 05.02.2021 an verschiedene Verbände.

Aktuelle Formulierung

In Art. 3 GG steht derzeit: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Grund für Streichung

Das Diskriminierungsverbot entstand vor dem Hintergrund des Nationalsozialismus. "Das Grundgesetz verwendet den Begriff damit nicht in Anerkennung von Rasseideologien, sondern um sich davon zu distanzieren", schreibt das Ministerium in seinem Entwurf. "Es wird aber zu Recht angemerkt, dass schon durch die Verwendung des Begriffs die damit assoziierten, obgleich vom Grundgesetz abgelehnten Ideologien präsent bleiben könnten." Die Distanzierung des Grundgesetzes von solchen Vorstellungen solle mit der neuen Formulierung stärker zum Ausdruck kommen, so das Justizministerium.

Alternativbegriff "Ethnie" abgelehnt

Die Reform des Grundgesetzes wird bereits seit Monaten diskutiert, gilt aber als juristisch verzwickt, weil die Überarbeitung nicht dazu führen soll, dass Betroffene schlechter geschützt werden. Mit seinem Vorschlag bleibe das Schutzniveau erhalten, schreibt das Ministerium. Die Alternative, "Rasse" durch "Ethnie" zu ersetzen, lehnt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) ab. Denn auch der Begriff "Ethnie" sei nicht trennscharf zu definieren. "Zum anderen könnte er ebenso wie der Begriff `Rasse` die Vorstellung fördern, es gäbe klar voneinander zu trennende Bevölkerungsgruppen."

Zweidrittelmehrheiten erforderlich

Für eine Verfassungsänderung braucht es Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat. Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD benötigen also in jedem Fall Zustimmung auch aus der Opposition.

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2021 (dpa).

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