Mietfahrräder dürfen in Düsseldorf vorerst weiter auf Gehwegen abgestellt werden

Mietfahrräder eines bundesweit tätigen Anbieters dürfen in Düsseldorf vorläufig weiter im öffentlichen Straßenraum – insbesondere auf Gehwegen – abgestellt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Stadt Düsseldorf angeordnet. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das Angebot im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 14 des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes zulässig ist.

Gemeingebrauch gegeben – Fahrräder sollen gerade Teilnahme an Verkehr ermöglichen

Ein solcher Gemeingebrauch liege dann nicht mehr vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt werde. Dies könne im Fall der betroffenen Fahrräder nicht festgestellt werden. Insbesondere würden die angebotenen Fahrräder zur Anmietung und damit zur Teilnahme am Verkehr und nicht etwa vorwiegend als Werbefläche im Straßenraum abgestellt. Dies zeige nicht zuletzt das aufwändige Ortungs- und Vermietungssystem, mit dem die Fahrräder ausgestattet seien. Auch habe die Stadt bislang keine besonderen Flächen ausgewiesen, zur deren ausschließlicher Nutzung die Antragstellerin unter Umständen verpflichtet werden könnte, wie dies etwa im Fall von Carsharing-Angeboten gesetzlich vorgesehen sei. Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

VG Düsseldorf - 16 L 1774/20

Redaktion beck-aktuell, 16. September 2020.