"Polenböller" in Mietswohnung gelagert
Der Beklagte lagerte in seiner Mietwohnung "Polenböller", die er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hatte. Die Klägerin kündigte deshalb fristlos das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Der Beklagte behauptete, er habe die "Polenböller" im Garten gegen eine Rattenplage einsetzen wollen. Zudem machte er einen Grad seiner Behinderung von 30% geltend, den er seit einer Operation am Herzen habe.
AG: Fristlose Kündigung wirksam
Das AG Hannover hat der Räumungsklage stattgegeben. Die Klägerin habe dem Beklagten wirksam fristlos gekündigt. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei nicht zumutbar gewesen. Sprengkörpern hafte immer eine Detonationsgefahr an. Zudem habe der Beklagte die "Polenböller" im Garten des Miethauses zünden wollen. Die dadurch begründete Gefahr, dass Mietmieter, zumal wegen der Glassplitter, schwere Verletzungen erleiden und das Gebäude beschädigt wird, müsse die Klägerin nicht hinnehmen. Darüber hinaus habe der Beklagte gegen das Sprengstoffgesetz verstoßen.
Keine soziale Härte
Auf eine soziale Härte wegen seiner Behinderung mit einem Grad von 30 könne sich der Beklagte nicht berufen. Er leide an Kurzatmigkeit und Schweißausbrüchen. Diese Beschwerden stünden einem Umzug in eine andere Wohnung nicht entgegen. Auch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge eines Umzugs sei nicht zu befürchten.