Die US-Regierung will Tech-Firmen nicht mehr dazu zwingen, Anfragen zu Nutzerdaten unbegrenzt vor den Betroffenen geheimzuhalten. In der Regel soll von den Unternehmen für maximal ein Jahr Stillschweigen verlangt werden können, nur unter "außergewöhnlichen Umständen" dürfe es länger sein, geht aus einer Anordnung des US-Justizministeriums hervor. Microsoft will deshalb seine im April 2016 eingereichte Klage gegen die US-Regierung zurückziehen, wie der Software-Konzern am 24.10.2017 mitteilte.
Microsoft monierte Verstoß gegen US-Verfassung
Microsoft hatte argumentiert, insbesondere ein unbefristeter Maulkorb verstoße gegen die US-Verfassung. Binnen 18 Monaten habe die US-Regierung in fast 2.600 Fällen verlangt, die Nutzer nicht darüber zu informieren, dass ihre Daten eingefordert worden seien, hieß es damals. Bei zwei Dritteln der Anfragen sei keine Ablauffrist vorgesehen gewesen. Microsoft räumte zwar ein, dass es sicherlich Fälle gebe, in denen es für laufende Ermittlungen wichtig sei, dass die Betroffenen nichts von dem Interesse der Behörden an ihren Daten wüssten. Es müsse aber mehr Einschränkungen geben. Der Konzern informiert bereits seit 2013 Unternehmenskunden, wenn Behörden auf ihre Daten zugreifen.
Supreme Court muss Grundsatz-Verfahren um Herausgabe von Daten aus Irland entscheiden
Microsoft steckt aktuell auch in einem schwierigen Grundsatz-Verfahren, bei dem es um die E-Mail-Daten eines Nutzers geht, die auf einem Server in Irland liegen. Eine New Yorker Richterin hatte entschieden, dass Microsoft sie an die US-Behörden herausrücken müsse - allein schon weil die dortige Tochter Teil eines US-Konzerns sei. Nachdem diese Entscheidung von einem Berufungsgericht gekippt wurde, kommt der Fall nun vor das Oberste Gericht der USA.
Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2017 (dpa).
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Bezirksgericht Southern District of New York (SDNY): US-Beschlagnahmebeschluss kann auch Cloud-Daten im Ausland umfassen, ZD 2014, 346
Spies, US Court of Appeals for Second Circuit: Zugriff auf Server in Irland mittels Search Warrant erneut abgelehnt, ZD-Aktuell 2017, 05469
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