Bundesregierung hält an Möglichkeit der Auskunft über Meldeadresse fest

Nach geltendem Recht kann jeder Bürger gegen eine Gebühr aus dem Melderegister die Adresse einer Person, die ihm namentlich bekannt ist, erfahren. Wer eine Auskunftssperre eintragen lassen will, muss dafür triftige Gründe anführen. Die Hürden dafür sind relativ hoch. Die Bundesregierung plant als Teil eines Maßnahmenpakets zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität gesetzliche Änderungen im Melderecht, hält aber grundsätzlich weiter an der Meldeauskunft fest. Das geht aus ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hervor.

Keine grundsätzliche Reform anvisiert

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben "keine Erkenntnisse vor, dass rechtsextreme Gruppierungen personenbezogene Daten über Melderegisterauskünfte bezogen haben". Die Innenpolitikerin Ulla Jelpke (Linke) warf der Regierung am 08.01.2020 dagegen vor, sie verharmlose die Gefahren, die durch den Missbrauch der Auskunft durch Neonazis "und andere rechte Feinde der Demokratie“ entstünden. Sie sagte: "Offenbar stehen wirtschaftliche Interessen am freien Zugang zu Daten im Vordergrund.“

Beschlossene Auskunftssperren in drei Fällen

Bereits beschlossen ist dagegen eine Auskunftssperre für Opfer von Menschenhandel, Zwangsverheiratung und häuslicher Gewalt. Nach Angaben der Bundesregierung soll für Menschen, die in Frauenhäusern und anderen Schutzeinrichtungen leben, künftig von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen werden. Das sei bereits im November 2019 beschlossen worden. Die Bundesregierung besteht aber weiter darauf, dass auch bei Menschen, die in solchen Einrichtungen leben, die Wohnadresse im Personalausweis eingetragen wird. Sie erklärte, Betroffenen stehe es schließlich frei, alternativ den Reisepass als Identitätsdokument zu verwenden. Im Pass ist nur der Wohnort eingetragen, nicht die Adresse.

Redaktion beck-aktuell, 9. Januar 2020 (dpa).

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