Mehr Arbeitnehmerschutz in der Fleischindustrie beschlossen

Der Bundestag hat das Arbeitsschutzkontrollgesetz beschlossen, nach dem in der Fleischindustrie ab dem 01.01.2021 Werkverträge und Leiharbeit im Kerngeschäft grundsätzlich verboten sind. Geregelt sind darin auch Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte, eine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung sowie eine verbesserte staatliche Aufsicht. Bei Verstößen drohen höhere Bußgelder.

Ab 2021 sind Werkverträge und Zeitarbeit in der Fleischindustrie verboten

Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie geschaffen und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Aufsicht gestärkt werden. Insbesondere sind in der Branche ab 01.01.2021 Werkverträge und ab 01.04.2021 Zeitarbeit verboten. Schlachtung und Zerlegung dürfen dann nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Das Fleischerhandwerk - Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten - ist davon ausgenommen. Das Gesetz sieht auch in anderen Branchen bundesweit einheitliche Regeln vor, unter anderem zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten.

Übergangsregelung für Auftragsspitzen

Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung macht es auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen ausschließlich in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufzufangen – allerdings unter strengen Auflagen und Kontrollen. In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.

Mehr Kontrollen durch Arbeitsschutzbehörden

Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren. Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft verpflichtend elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000 Euro erhöht werden.

Redaktion beck-aktuell, 17. Dezember 2020.