Nach der neuen Verordnung sollen die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert werden.
Bestätigung als "zertifiziert" kann auch wieder entfallen
Die Ausbildungsinstitute sollen die Teilnahme an einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung bescheinigen. Die Bescheinigung ist laut Bundesjustizministerium Voraussetzung dafür, dass sich eine Mediatorin beziehungsweise ein Mediator als "zertifiziert" bezeichnen darf. Die Berechtigung, sich als "zertifiziert" zu bezeichnen, soll entfallen, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden.
Überdies soll in der Verordnung ausdrücklich geregelt werden, welcher Teil des Ausbildungslehrgangs ausschließlich in physischer Präsenz und welcher auch in Online-Formaten durchgeführt werden darf. Ferner sollen als weitere Lerninhalte die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen vorgeschrieben werden. Schließlich soll den Ausbildungsteilnehmenden die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Gruppensupervisionen eröffnet werden.
Die Befugnis, sich als "zertifizierte Mediatorin" beziehungsweise als "zertifizierter Mediator" bezeichnen zu dürfen, ist seit dem 01.09.2017 reglementiert.