Beitrag zu wirtschaftlicher Erholung nach Pandemie
Die Maßnahmen sollen zudem zu einer zügigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung beitragen, wenn die Pandemie überwunden ist. Konkret beschlossen wurden der Entwurf Beschäftigungssicherungsgesetzes, der Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und der Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld.
Eckpunkte des Beschäftigungssicherungsgesetzes
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70 beziehungsweise 77% ab dem vierten Monat und 80 beziehungsweise 87% ab dem siebten Monat) soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Ferner sollen die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen bis 31.12.2021 insoweit verlängert werden, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt. Zudem soll der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt werden, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50% der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Nach dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden für Verleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit soll bis 30.06.2021 verlängert werden. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zu 50% erstattet werden, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.
Regelung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird laut Verordnungsentwurf für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.