Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Saarland derzeit rechtens

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen gilt im Saarland vorerst weiter. Das Oberverwaltungsgericht des Landes hat am 13.05.2020 den Eilantrag eines Mannes auf Außervollzugsetzung dieser in der Corona-Verordnung der Landesregierung festgelegten Maßnahme zurückgewiesen. Auch die geltenden Kontaktbeschränkungen sind nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden.

Antragsteller fühlt sich in Grundrechten verletzt

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, die Vorschriften verletzten seine Grundrechte, insbesondere sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, seine allgemeine Handlungsfreiheit und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stelle eine erhebliche Beeinträchtigung dar und sei nicht geeignet, die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Die Regelungen zur Einschränkung der Sozialkontakte im privaten und öffentlichen Bereich seien unverhältnismäßig.

Gericht: Geeignetes und notwendiges Mittel zur Eindämmung des Virus

Das OVG hat den Antrag jetzt mit der Begründung abgelehnt, die den Bürgern auferlegte Pflicht, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, während des Aufenthalts in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten sowie beim Besuch von Krankenhäusern und Arztpraxen eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, stelle grundsätzlich als "flankierende Maßnahme" ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus dar.

Unangemessene Belastung nicht feststellbar

Es sei nicht festzustellen, dass die "Maskenpflicht" zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers führe. Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sei vergleichsweise gering, da die Regelung befristet sei, sie sich nicht auf den privaten Bereich erstrecke und für den Träger nur in wenigen, kurzzeitigen Alltagssituationen Unannehmlichkeiten mit sich bringe, die zudem teilweise umgangen werden könnten.

Kontaktbeschränkungen ebenfalls rechtens

Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum seien zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Virus ebenfalls gerechtfertigt. Neben der zeitlichen Befristung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Zuge der "Lockerungen" ab dem 04.05.2020 der Kreis der Personen, mit denen ein Kontakt im öffentlichen Raum beziehungsweise im privaten Bereich gestattet sei, sowohl in verwandtschaftlicher Hinsicht als auch um die Angehörigen eines weiteren Haushalts erweitert worden sei.

OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2020.