Ein Schüler aus Kiel muss vorerst keine Maske im Unterricht tragen. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass sein Widerspruch gegen die von seiner Schule ausgesprochene Verpflichtung der Schüler, Mund-Nase-Bedeckungen auch während des Unterrichts zu tragen, aufschiebende Wirkung hat und daher ihm gegenüber vorläufig nicht durchgesetzt werden kann. Für andere Schüler hat die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen.
Aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes
Das VG hat die im Hygienekonzept der Schule enthaltene Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, als Verwaltungsakt eingestuft. Die Verpflichtung greife in relevanter Weise in das Grundrecht der Schüler auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Gegen diesen Verwaltungsakt habe der Antragsteller Widerspruch eingelegt, dem kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme. Die Schule habe auch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der "Maskenpflicht" angeordnet. Weil die Schulen auch keine Infektionsschutzbehörden seien, greife die im Infektionsschutzgesetz angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten dieser Behörden nicht.
Keine Entscheidung über Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht
Zu der Frage, ob die Anordnung der Maskenpflicht und der damit verbundene Grundrechtseingriff selbst rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig ist, hat sich das Gericht nicht geäußert. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
VG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2020 - 9 B 23/20
Redaktion beck-aktuell, 19. August 2020.
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